Sorgerecht: Richterliche Anordnung eine Psychotherapie verfassungswidrig

Der Kindesmutter war im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens nach § 1666 BGB eine Auflage erteilt worden, eine bereits begonnene Psychotherapie nach Weisung des Jugendamts fortzusetzen.

Die richterliche Anordnung sich ggf. auch gegen seinen Willen einer Psychotherapie zu unterziehen, greift in das Recht auf Achtung der Privatsphäre ein. (BVerfG FamRZ 04,523)

Für den Eingriff in dasPersönlichkeitsrecht der Kindesmutter,Art.2 Abs.1 i.V. mit Art.1 Abs.1 GG bedarf es einer klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Grundlage. Diesen Anforderungen genügt weder § 1666 Abs.1 noch Abs.3 BGB.

Auch wenn oftmals sich das Problem bei der elterlichen Sorge,Umgangsrecht der Parteien nicht ohne Therapie der Eltern und Kinder lösen läßt,so kann diese durch ein Gericht  nicht angeordnet werden.

Sollte dies dennoch passieren, besteht die Möglichkeit gegen diese Auflage Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG einzulegen.

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Holger Kiefer
Holger Kiefer
Rechtsanwalt
Maikammer

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