Sorgerecht: Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes
Der BGH hat eine Entscheidung des OLG Brandenburg (15 UF 77/10) aufgehoben, mit der das alleinige Sorgerecht für das bisher bei seiner Mutter in Deutschland lebende Kind auf den in Frankreich lebenden Vater übertragen worden war.
Die Mutter hatte sich kurz nach der Geburt von dem Kindesvater getrennt und war mit dem Kind nach Deutschland zurückgekehrt. Das Kind ist auch hier in die Schule gegangen. Es kam zum Streit über das Umgangsrecht, wer schult das Kind ein und letztlich wurde um das Sorgerecht gestritten.
Das Amtsgericht übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter. Das OLG tauschte den Verfahrenspfleger aus und übertrug ohne Anhörung des Kindes, dass alleinige Sorgerecht auf den Vater.
Die Rechtsbeschwerde der Mutter hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Verfahrens.
- Der BGH beanstandete die nicht nachvollziehbare Begründung des OLG im Hinblick auf die bessere Erziehungseignung des Vaters.
- Rechtsfehlerhaft war auch die Nichtanhörung des Kindes.
- Hinzu kommt, dass alle mit diesem Verfahren befassten Personen, die das Kind selbst angehört hatten, also das Amtsgericht,die Verfahrenspfleger und der Sachverständige übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt waren, dass das Kind bei der Mutter bleiben sollte.
- Verfahrensrechtlich beanstandet wurde auch,dass die Verfahrenspflegerin kurz vor Abschluss des Verfahrens ersetzt wurde.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr.53/2011
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