Streitwert beim Versorgungsausgleich: Wert erhöht sich auch beim vertraglichen Ausschluss

Häufig schließen die Ehepartner im Vorfeld der Scheidung  eine notarielle Vereinbarung, um den Gegenstandswert für die Scheidung niedrig zu halten. Das funktioniert gut für den Unterhalt und den Zugewinnausgleich, nicht jedoch beim Versorgungsausgleich.

Grundsätzlich unterliegt zwar nach dem neuen Recht gemäß § 6 VersausglG der Versorgungsausgleich der Regelungsbefugnis der Ehegatten. Die Vereinbarung zwischen den Ehegatten muss vor einem Notar geschlossen werden, § 7 VersausglG und einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten, § 8 VersausglG.Letzteres impliziert, dass der Richter, dem eine solche Vereinbarung vorgelegt wird, zumindest ansatzweise überprüfen muss, ob die Vereinbarung dieser Kontrolle tatsächlich standhält. Damit das sichergestellt ist, muss der Richter auch über vertraglich ausgeschlossene Versorgungsausgleichsanprüche zum Schluss eine Entscheidung dahingehend fällen, dass deren Ausgleich nach § 6 VersausglG nicht stattfindet. Das ergibt sich aus § 224 Abs. 3 FamFG. Da der entsprechende Beschluss in Rechtskraft erwächst, sind also auch die durch Vertrag ausgeschlossen Versorgungsausgleichsansprüche Gegenstand des Verfahrens...

Quelle: 
Fokus Familienrecht
Gerhard Kaßing
Rechtsanwalt & Fachanwalt f. Familienrecht
München

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