Tod während des Scheidungsverfahrens
Dies kommt in der Praxis leider immer mal wieder vor - so auch in einem aktuellen Fall des Bundesgerichtshofes. Stirbt ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens, kann das Verfahren nicht beendet werden. Der Überlebende ist dann Witwer oder Witwe – also nicht geschieden. Dies kann für die Rente aber auch noch für das Erbrecht einen erheblichen Unterschied machen. Eine Witwenrente liegt oft über dem, was über den bei Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleich zugesprochen werden würde. Im Einzelfall kann sogar trotz eingereichter Scheidung das volle Erbrecht erhalten bleiben.
Der Bundesgerichtshof hat in der am 18.11.2010 veröffentlichten Entscheidung vom 27.10.2010 (Az.: XII ZB 136/09) eine Sonderkonstellation entschieden. Was passiert, wenn ein Ehegatte im Berufungsverfahren stirbt?
Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau die Scheidung beantragt, war aber dann mit den Entscheidungen des Familiengerichts zu den mit der Scheidung zusammen entschiedenen Fragen von Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Hausratsverteilung nicht einverstanden und legte Berufung ein, wobei sie in der Berufungsbegründung nur Ausführungen zu diesen drei strittigen Punkten machte. Nun starb der Ehemann nach Ablauf der Berufungsfrist und die Ehefrau wollte lieber den Status der Witwe – mit entsprechenden Rentenvorteilen – erhalten als den der geschieden Frau. Sie bestand auf Feststellung, dass die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden gewesen sei.
Das OLG Hamm und der Bundesgerichtshof in letzter Instanz haben dies zurückgewiesen. Die Scheidung wurde mit Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig, auch wenn das nur zwei Wochen vor Tod des Ehemannes war. Dass die Ehefrau wegen der mit der Scheidung zusammen entschiedenen Fragen in die Berufung gegangen war, reichte nicht aus, da sie gegen die Scheidung selbst nicht vorgegangen ist und nicht einmal ihren eigenen Scheidungsantrag zurückgenommen hat.
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Herr Gernot Wolter
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