Trennung und Versöhnungsversuch
Gestern Abend habe ich auf Sat1 einen niedlichen Film mit dem vielsagenden Titel
SIND DENN ALLE MÄNNER SCHWEINE?gesehen.Die Protagonistin konnte die Gedanken von Männern hören. Was als Scheidungsanwältin bei ihrer Arbeit weiter half.Als ein anwaltlicher Trick den sie so durchschaute wurde einVersöhnungsfrühstück angegeben, welches das Trennungsjahr unterbrechen sollte.
So weit zum Film…
Allgemeines zum GetrenntlebenDie Ehegatten leben gemäß § 1567 BGB dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Erforderlich ist insoweit, dass die Gemeinsamkeiten im Haushalt sich auf das unvermeidliche Maß beschränken und dass keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen, wobei gelegentliche Handreichungen der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegenstehen. Ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung liegt nicht vor, wenn die Ehefrau dem Ehemann unverändert Versorgungsleistungen in erheblichem Umfang erbringt und dieser seinerseits seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt kontinuierlich nachkommt. Diesem Restbestand an ehelicher Gemeinschaft steht nicht entgegen, dass die Gatten nicht mehr geschlechtlich verkehren und ständig verbale Auseinandersetzungen führen.
Versöhnungsversuch im FamilienrechtVersöhnungsversuche der Ehegatten, im Bemühen um die „Rettung“ ihrer Ehe, unterbrechen das Trennungsjahr grds. nicht. Auch ein erneutes Zusammenleben über einen kürzeren Zeitraum unterbricht oder hemmt die Trennungszeit nicht, ebenso wenig einmaliger oder auch regelmäßiger Geschlechtsverkehr der Ehegatten, sofern über diesen hinaus die eheliche Lebensgemeinschaft trotzdem nicht wieder hergestellt worden ist.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (2 WF 79/94) meint etwa, dass ein Zeitraum von drei Monaten noch kurz genug ist.
“Leben Eheleute nach einer Trennung etwa drei Monate wieder zusammen, so kann das ein Versöhnungsversuch über kürzere Zeit im Sinne von BGB § 1567 Abs. 2 sein, der das Trennungsjahr gemäß BGB § 1565 Abs. 2 nicht unterbricht.”
Die Betonung liegt dabei auf ”kann”. Etwas restriktiver wird dies scheinbar durch das Oberlandesgericht Köln gesehen. Dieses hat entscheiden, dass das Trennungsjahr nicht unterbrochen wird, wenn
- es zu häufigen Besuchen des Mannes bei seiner Frau und sogar zu gelegentlichen Mahlzeiten und einem gemeinsamen Urlaub in der Heimat der Frau kommt,
- wenn die Kontakte sich aus der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen beiden Kindern ergibt,
- kein ehelicher Verkehr stattgefunden hat und
- im Übrigen getrennte Wohnungen unterhalten werden.
Urteil des Oberlandesgerichtes Köln, Aktenzeichen 25 WF 185/01
Gesetzlich ist nicht definiert, was unter einem Versöhnungsversuch über einen „kürzeren Zeitraum“ zu verstehen ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist hierbei großzügig, und lässt einen Versöhnungsversuch von bis zu 3 Monaten als „unschädlich“ zu.
Versöhnungsversuch im SteuerrechtGrundsätzlich führt der Versöhnungsversuch, d.h. ein erneutes zeitweises Zusammenleben der Ehegatten im Jahr nach der Trennung nämlich dazu, daß das Merkmal des dauernden Getrenntlebens für dieses Jahr nicht mehr gegeben ist und daher nochmals die günstigeren Steuerklassen gewählt werden können.
Die Finanzverwaltung legt aber an einen steuerrechtlich wirksamen Versöhnungsversuch klare Maßstäbe an.
Es muß der nachvollziehbare und belegbare Wille bestanden haben, die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig, vorbehaltlos und auf Dauer wieder neu zu begründen. Ein Versöhnungsversuch von mindestens einmonatiger Dauer kann unter diesen Umständen bereits ausreichend sein. Eine kurzzeitige Rückkehr in die Ehewohnung zum Ehegatten oder ein gemeinsamer Urlaub allein sind somit aus Sicht der Finanzverwaltung i.d.R. nicht ausreichend.
Andererseits ist es der Finanzveraltung aber untersagt, unnötig in die Privatsphäre der Eheleute einzudringen. Eine Beiziehung der Akten des Scheidungsverfahrens und die u.U. abweichenden Angaben der Ehegatten zum Trennungszeitpunkt dort sollen einem Verwertungsverbot unterliegen.
Die...
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