Trennungsunterhalt

Anders als beim Kindesunterhalt gibt es beim Trennungsunterhalt für Ehegatten keine Tabelle. Hierfür wird in der Regel die 3/7-Methode angewandt. Es sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:

1)    Unterhaltspflichtiger ist erwerbstätig, Unterhaltsberechtigter ist ohne Einkommen

Dies dürfte die häufigste Fallkonstellation in den sog. „Hausfrauenehen“ sein. Ein Partner geht arbeiten, der andere Partner kümmert sich um Haushalt und Kinder. Hier wird das Einkommen des arbeitenden Ehegatten bereinigt und zwar um Steuern/Sozialabgaben, ggf. Kindesunterhalt, Versicherungen und Schulden. Von dem hiernach verbleibenden Nettoeinkommen stehen dem nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten 3/7 zu. Gegebenenfalls kommt noch die Hälfte des sonstigen Einkommens hinzu. Obergrenze ist der volle Unterhalt entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen

2)    Ehegatte arbeitet auch ohne Erwerbsobliegenheit

In der Zeit des Trennungsjahres ist der Ehegatte, welcher während der Ehezeit keiner Erwerbstätigkeit nachging, nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. Es besteht keine Erwerbsobliegenheit.

Demnach ist das Einkommen nicht anzurechnen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht den vollen Unterhalt leistet. Es gilt § 1577 Abs. 2 BGB. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, werden insoweit angerechnet, als dies in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten angemessen erscheint.

3)    Beide Ehegatten haben Erwerbseinkommen

Hierbei wird die sog. Differenzmethode angewandt. Das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten wird gegenüber gestellt. Die Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Einkommen wird ermittelt, 3/7 hiervon stehen dem geringer verdienenden Ehegatten zu.

4)    Unterhaltspflichtiger ist nicht erwerbstätig

Hier ist entscheidend, ob der andere Ehegatte erwerbstätig ist. Bei den nach 1.-3. ermittelten Summen werden jedoch nur 50% ausgekehrt.

Eine pauschale Aussage über die Höhe des Unterhalts kann nicht getroffen werden. Es muss in jedem Fall immer geprüft werden, wie sich das Einkommen verteilt und welche Ausgaben einkommensmindernd berücksichtigt werden können. Insbesondere ist zu beachten, dass Kindesunterhalt dem Ehegattenunterhalt immer vorgeht.

Soweit Sie wissen möchten, was Ihnen im Falle einer Trennung an Trennungsunterhalt zusteht, können Sie dies anwaltlich berechnen lassen. Ich stehe Ihnen für eine Beratung gerne zur Verfügung.

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Sandra Everding
Rechtsanwältin
Essen

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