Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB)

Eine Scheidung setzt zunächst ersteinmal eine Trennung der Ehepartner voraus. Solange kein Härtefall vorliegt kann die Scheidung erst nach zumindest einem Jahr getrennt leben erfolgen.

In dieser Zeit, also dem Zeitraum von Trennung bis Rechtskraft der Scheidung kann der sogenannte Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB verlangt werden:

§ 1361 BGB:  Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

Der Anspruch setzt voraus:

  • das Getrenntleben
  • der Unterhaltsbedarf
  • die Leistungsfähigkeit
  • eine Herabsetzung aus Billigkeitsgründen

1. Getrenntleben

Die Eheleute müssen von einander getrennt leben, damit Trennungsunterhalt verlangt werden kann. Es finden die Grundsätze des § 1567 BGB Anwendung, die bereits hier näher dargelegt wurden. Nicht erforderlich für eine Trennung ist, dass die Eheleute zuvor zusammengelebt hatten oder einen gemeinsamen Hausstand hatten.

2. Wesen des Trennungsunterhalts

Der Trennungsunterhalt wird damit begründet, dass trotz der Trennung die Ehe an sich und damit auch die daraus folgende rechtliche Verbundenheit noch besteht. Da die Ehe noch fortbesteht und die Trennungszeit auch dazu dienen soll, die Ehegatten vor einer übereilten Entscheidung zu schützen und insoweit noch nicht sicher ist, ob die Ehe tatsächlich geschieden wird, besteht noch ein gewisses Vertrauen in die Ehe und damit auch in der Beibehaltung des “Status Quo”.

Solange die Eheleute nur getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind, ist die wechselseitige Verantwortung der Eheleute untereinander noch größer als nach Rechtskraft der Scheidung.

Dieses Vertrauen führt dazu, dass der Trennungsunterhalt den Unterhaltsberechtigten besser stellt als der spätere nacheheliche Unterhalt. Allenfalls können aufgrund der erhöhten Eigenverantwortung des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei einer längeren Trennungsdauer bei der keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mehr besteht die Grundsaätze des nachehelichen Unterhalts, die eine höhere Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten vorsehen einer eigenen Arbeit nachzugehen (”Erwerbsobliegenheit“) Anwendung finden.

3. Bedürftigkeit bei Trennungsunterhalt

Auch der Trennungsunterhalt sieht vor, dass derjenige, der Unterhalt verlangen will, bedürtig ist, also seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln erfüllen kann.

Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Dabei ist auf den eheangemessenen Unterhalt abzustellen. Allerdings führt auch bereits die Trennung zu einer höheren Eigenverantwortung, so dass jeder Ehegatte grundsätzlich seinen Unterhaltsbedarf selbst decken soll. Allerdings sieht § 1261 Abs. 2 BGB eine Einschränkung vor. Demnach muss der Ehegatte nur dann einer eigenen Arbeit nachgehen, wenn dies von ihm unter Berücksichtigung der Verhältnisse erwartet werden kan

Damit soll verhindert werden, dass die Scheidung vertieft wird, weil sich einer der Ehegatten umstellen muss. Ob dies noch zeitgemäß ist, ist eine Frage, die man angesichts des Gesetzeswortlauts nicht klären muss. Es soll jedenfalls verhindert werden, dass die Trennung dadurch vertieft wird, dass die Scheidungsfolgen schon vor Scheidung eintreten.

Immernoch gilt daher der Grundsatz, dass im ersten Jahr nach der Trennung in der Regel keine neue Berufstätigkeit aufgenommen  oder eine bereits bestehende ausgeweitet werden muss. Erst in dem ersten Monat nach dem Ablauf des erten Jahres der Trennung kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt werden.

Eine Ausnahme hiervon kann bei Ehen kurzer Dauer gemacht werden, wobei hierunter noch Ehen mit einer Dauer von ca 2 1/2 Jahren gefasst werden.

Bei Ehen längerer Dauer nennt § 1361 BGB die Kriterien auf die abzustellen ist:

  • persönlichen Verhältnissen
  • frühere Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe,
  • wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten

Unter den persönlichen Verhältnissen ist dann auch die Anzahl der Kinder und die Dauer der Betreuung dieser Kinder, der Gesundheitszustand etc zu Berücksichtigten.

Es kann daher auch dazu kommen, dass über einen längeren Zeitraum, zB 2 Jahre keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann, wenn zB über einen längeren Zeitraum Kinder betreut wurden. Ein wichtiges Kriterium ist, inwieweit der Bedürftige davon ausgehen kann, dass die Trennung dauerhaft ist. Eine Ehefrau, die jahrelang...

Quelle: 
Rechtsanwalt News
Christoph Brandau
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