Unterhalt: Einstweilige Anordnung ist preiswerter!

Auch für einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen wird ein ermäßigter Verfahrenswert zugrundegelegt. Dieser beträgt regelmäßig den hälftigen Wert den Wert des Hauptsacheverfahrens. Dies hat nun das OLG Celle in einem Beschluss vom 5.12.2011 festgestellt (Az.: 10 WF 342/11).

In Unterhaltssachen beläuft sich der Verfahrenswert regelmäßig auf den Jahreswert des zu zahlenden Unterhalts.

Der Unterhaltsanspruch war jedoch nicht im Rahmen einer Hauptsacheklage, sondern im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht worden. Das Amtsgericht hatte deshalb den Verfahrenswert ermäßigt und auf den halbjährlichen Unterhalt festgesetzt. Das Gericht berief sich dabei auf § 41 FamGKG.

Zu Recht, wie nun das OLG urteilte. Denn § 41 FamGKG stelle für einstweilige Anordnungsverfahren - auch wegen Unterhalts - den Grundsatz des ermäßigten Verfahrenswerts auf, wobei regelmäßig von der Hälfte des Wertes einer Hauptsache auszugehen sei.

Dies finde seine Rechtfertigung darin, dass ein einstweiliges Anordnungsverfahren, auch wenn es Unterhalt betreffe, einem Hauptsacheverfahren nicht gleichwertig sei, denn die einstweilige Anordnung ergehe - auch wenn der volle Unterhalt geltend gemacht werde - lediglich aufgrund eines summarischen Verfahrens und unterliege gegenüber einer Hauptsacheentscheidung der erleichterten Abänderung (§ 54 Abs. S. 1 FamFG). Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit der Rückforderung entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO in einem anschließenden Hauptsacheverfahren (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. November 2010 - II4 WF 228/10 - FamRZ 2011, 758, m.w.N.). Es könne also nicht davon ausgegangen werden, dass  in auf die Zahlung von Unterhalt gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren bereits die Hauptsache vorweggenommen würde.

Der Senat hat daher die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin , der für das  Verfahren der einstweiligen Anordnung seine Vergütung auf der Basis des vollen Verfahrenswertes abrechnen wollte, zurückgewiesen.

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Andreas Schwartmann
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