Unterhalt als Geld erhalten oder bei den Eltern leben?

Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig. Solange ein Kind minderjährig ist und bei einem Elternteil wohnt, hat das Kind Anspruch auf Unterhalt durch Zahlung von Unterhaltsbeträgen und auf Unterhalt in Form seiner Betreuung.

Lebt ein unverheiratetes volljähriges Kind nicht bei seinen Eltern, können die Eltern verlangen, dass ihr Kind in ihren Haushalt zurückkehrt und von ihnen dort versorgt wird. Voraussetzung ist, dass besondere Gründe für dieses Verlangen der Eltern vorliegen.

Die Eltern müssen dem Kind konkret mitteilen, welche Unterkunftsmöglichkeiten das Kind bei ihnen hat. Die Eltern müssen sich verpflichten, für den gesamten Lebensunterhalt des Kindes aufzukommen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für alle Nahrungsmittel, für Kleidungsstücke, für ein angemessenes Taschengeld, für die persönlichen Ausgaben des Kindes und für alle weiteren zur Zeit noch nicht absehbare Kosten des Kindes. Die Eltern müssen ihr Verlangen begründen, z.B. unter Hinweis auf ihre beschränkte Leistungsfähigkeit.

Ihr Bestimmungsrecht dürfen die Eltern jedoch nur unter Berücksichtigung der Belange des Kindes ausüben. Den wirtschaftlichen Interessen der Eltern steht das Gebot der Rücksichtnahme auf ihr Kind gegenüber.

Haben die Eltern von ihrem Bestimmungsrecht wirksam Gebrauch gemacht und folgt das Kind dieser Entscheidung nicht, erhält das Kind keinen Unterhalt. Das Kind ist an die Bestimmung seiner Eltern gebunden. Die Wirksamkeit der Bestimmung der Eltern ist im Streitfall vom Gericht festzustellen.

Die Eltern können nicht in jedem Fall ihr Bestimmungsrecht ausüben. Liegt aufgrund des Verhaltens der Eltern eine schwere Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen und dem Kind vor, können die Eltern das Bestimmungsrecht nicht ausüben. Eine tiefgreifende Entfremdung liegt insbesondere vor bei Misshandlung, Lieblosigkeit, unwürdiger Behandlung, bei Konfliktfällen, bei unterschiedlichen Lebensauffassungen, bei Entfremdung und erheblicher Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Kind und Elternteil. Die Ursache dieser Störung muß in dem Bereich des Elternteils liegen und darf nicht von dem Kind etwa rücksichtslos, provozierend und gar vorsätzlich berechnend herbeigeführt worden sein. Hat es das Kind jedoch geradezu angelegt, die Zerrüttung und Entfremdung herbeizuführen, bleibt das Bestimmungsrecht der Eltern wirksam.

Für die Durchsetzung des Bestimmungsrechts der Eltern und ggfls. dessen Abwehr sollten die Beteiligten anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da es in diesem Zusammenhang um vielseitige Überlegungen geht.

Share |
Bernd Steinig
Fachanwalt für Familienrecht, Rechtsanwalt
Borken

Kontakt

Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich. Mit dem Absenden des Formulars entstehen keine Kosten.
Dr. Bernhard Steinig, Bernd Steinig, Dr. Thomas Ebbeler
Herr Bernd Steinig
Heilig-Geist-Str. 9-11
46325 Borken
Weitere Beiträge von Bernd Steinig
Die Pflege der Eltern im Heim ist in der Regel sehr teuer. Die Sozialämter helfen zunächst in finanzieller Hinsicht, versuchen jedoch später, die...
Scheidung online (Onlinescheidung) klammert i.d.R. die wichtigsten Scheidungsfolgen aus. Scheidung „soft“ strebt die Lösung aller Folgesachen an. Der...
Scheidungen sind Ausnahmesituationen. Sie sind nicht nur durch rechtliche Fragen, sondern auch durch vielfache psychologische Faktoren geprägt. Immer...
Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig. Solange ein Kind minderjährig ist und bei einem Elternteil wohnt, hat das Kind Anspruch auf Unterhalt...
Teilungsversteigerungen bezüglich des ehelichen Hauses sind im Rahmen von Scheidungen immer häufiger zu beobachten. Bei der Teilungsversteigerung ist...