Unterhalt nach Scheidung - Voraussetzungen und wesentliche Änderungen seit 01.01.2008

Nach der grundlegenden Reform des Unterhaltsrechts ist der nacheheliche Unterhalt in allen Bereichen stärker auf das Wohl und die Interessen minderjähriger gemeinschaftlicher Kinder ausgerichtet. Gleichzeitig ist die nacheheliche Eigenverantwortung der Ehegatten im Gegensatz zur sogenannten nachehelichen Solidarität hervorgehoben. Das heiß, nach Scheidung muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte so schnell wie möglich wieder für sich selbst sorgen und kann nur noch eingeschränkt auf die finanzielle Unterstützung durch den geschiedenen Partner zurückgreifen.

Das neue Gesetz gilt für alle Unterhaltsfälle, die ab 01.0.2008 entstanden sind und in der Regel auch für sogenannte "Altfälle", wobei hier eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat. Der Gesetzgeber geht seit 01.01.2008 davon aus, dass sämtliche nacheheliche Unterhaltsansprüche - sei es wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder, wegen Aufstockung, Ausbildung, Krankheit oder wegen Alters - zeitlich und / oder betragsgemäß unbedingt zu begrenzen sind. Nur wenn feststeht, dass sogenannte ehebedingte Nachteile in der Erwerbsbiographie des Unterhaltsberechtigten eingetreten sind, ist ein Unterhaltsanspruch unbegrenzt zuzusprechen.

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Gabriele Geiger
Gabriele Geiger
Fachanwältin für Familienrecht
Neuwied

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