Unterhaltsregress: BGH bejaht Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter

Der Bundesgerichtshof hat in einer am 9. November 2011 verkündeten Entscheidung (XII ZR 136/09 ) einen Auskunftsanspruch des Vaters gegen die Mutter des Kindes zur Vorbereitung eines Unterhalts Regresses gegen den leiblichen Vater bejaht.

Der Entscheidung des für das Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenats des BGH lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Parteien des Rechtsstreits lebten von 2004 bis Frühsommer 2006 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Im Januar 2007 kam ein Kind zur Welt, für das der Kläger auf Aufforderung der Beklagten die Vaterschaft anerkannte. In der Folge zahlte er an die Beklagte insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt.
Sodann zerstritten sich die Parteien und verständigten sich in einem Rechtsstreit auf die Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Dabei wurde festgestellt, dass der Kläger tatsächlich nicht der leibliche Vater des Kindes war.

Dem Kläger als Scheinvater stand daher ein Regressanspruch gegen den leiblichen Vater in Höhe des von ihm gezahlten Unterhaltes zu, den er aber nicht geltend machen konnte: Der leibliche Vater des Kindes war dem Kläger nämlich nicht bekannt und die beklagte Mutter verweigerte dazu auch jegliche Auskunft.

Der Bundesgerichtshof hat dem Scheinvater nun einen auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützten Auskunftsanspruch gegen die Mutter zugebilligt. Ein solcher Anspruch besteht nach Auffassung des BGH, wenn auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im ungewissen ist, während der andere Teil leicht in der Lage ist, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, um diese Ungewissheit zu beseitigen.

Diese Voraussetzungen hat der Senat vorliegend als gegeben angesehen, da dem Kläger nicht bekannt war, gegen wen er seinen Unterhaltsregreß geltend machen konnte, während die Beklagte Mutter diese Person unschwer benennen konnte: Der tatsächliche Vater war ihr bekannt und leistete mittlerweile sogar Kindesunterhalt.

Die weiteren erforderlichen besonderen Rechtsbeziehungen leitete der Senat aus dem auf Aufforderung der Beklagten abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis ab. Die Beklagte habe nämlich wider besseren Wissens erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis verleitet. Sie könne sich daher auch nicht auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, um die Auskunft zu verweigern.

Beraterhinweis:

Wer möglicherweise Jahre oder gar Jahrzehnte lang Unterhalt für ein Kind gezahlt hat, dass er gar nicht gezeugt hat, hat natürlich einen Interesse daran, den tatsächlichen Vater zu erfahren. Immerhin wurde dieser durch die geleisteten Unterhaltszahlungen entlastet. Tatsächlich bestand nämlich ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen leiblichen Vater. In solchen Fällen bestimmt § 1607 BGB, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen leiblichen Vater auf den Scheinvater übergeht. Dies gilt auch für bereits gezahlten Unterhalt, der also zurückgefordert werden kann. Über die Jahre hinweg kann da schnell eine sehr hohe Forderungen entstehen. 

Effektiv durchsetzbar ist dieser Anspruch aber nur, wenn die Person des leiblichen Vaters dem Scheinvater auch bekannt ist. Die Entscheidung des BGH vom 9.11.2011 erleichtert, sofern die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, die Geltendmachung des Regressanspruches, da sich der Scheinvater auf einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter berufen kann, wenn dieser die Person des leiblichen Vaters bekannt ist. Der Auskunftsanspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden, wenn die Mutter außergerichtlich die Auskunft verweigert. 

Betroffenen ist, insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Verjährung von Ansprüchen, dringend zu empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen, sobald die Kenntnis von der Scheinvaterschaft vorliegt.

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Andreas Schwartmann
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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