Urteil des OLG Karlsruhe zur Begrenzung des Altersunterhalts
Einen interessanten Fall zum sog. „Altersunterhalt“ hatte kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden (Urteil vom 8.4.2010, Az 2 UF 147/09). Die Ex-Ehefrau hatte wegen ihres Alters – sie war Jahrgang 1944 – gegen ihren Ex-Ehemann einen Anspruch auf Unterhalt (§ 1571 BGB). Der wandte sich dagegen mit einer Abänderungsklage. Das OLG Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob der Altersunterhalt gemäß §1578b BGB herabgesetzt werden kann, weil die Erwerbslosigkeit der Frau nach der Scheidung gesundheitliche Gründe hatte.
Die Ehefrau war von Beruf Krankenschwester und hatte vor der Eheschließung als Kinderkrankenschwester gearbeitet. Der Ehemann war zuletzt Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens und beruflich stark in Anspruch genommen. Nach der Eheschließung und der Geburt der beiden Söhne im Jahre 1974 und im Jahre 1977 widmete sich die Ehefrau insbesondere der Pflege und Betreuung der beiden Kinder.
Nach der Scheidung übte die Frau keine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit mehr aus, da sie unter depressiven Verstimmungen litt. Dies ging auch aus einem eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten hervor, welches feststellte, dass die Ex-Ehefrau wegen krankheitsbedingter Einschränkungen nicht in der Lage sei, ein eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Das OLG Karlsruhe hat entschieden: Ehebedingte Nachteile, die nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Begrenzung/Befristung oder Herabsetzung/Befristung eines Anspruch auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, können auch darin liegen, dass es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen.
Ergebnis: Die Abänderungsklage wurde abgewiesen! Der Kläger musste den vollen Altersunterhalt bezahlen!
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Herr Elmar Grewel
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