Der Verdacht – und die Folgen

Irgendwann in der Ternnungsphase der Ehe kam ihm der Verdacht: ist seine Tochter (15) wirklich seine Tochter? Ein heimlicher Gentest bringt es an den Tag: seine Tochter kann biologisch nicht von ihm abstammen. Was tun?

Das heimliche Vaterschaftsgutachten darf nicht – auch nicht in einem Vaterschaftsanfechtungsprozess – verwendet werden (BVerfG 1 BvR 421/05). Der Gesetzgeber hat aber gerade mit § 1598a BGB als Konsequenz aus eben jedem Urteil einen Anspruch des Scheinvaters auf Zustimmung in eine genetische Abstammungsuntersuchung geschaffen. 2 Tage nach Inkrafttretreten des Gesetzes reiche ich den Antrag für den Vater beim Familiengericht ein. In der mündlichen Verhandlung stimmt die Kindesmutter der Probenentnahme zu.

Das Ergebnis ist vorauszusehen: auch das gerichtliche Verfahren ergibt, dass der rechtliche Vater definitv nicht der biologische Vater ist.

Verfahren 2 ist damit ein Selbstläufer: im  Rahmen der Vaterschaftsanfechtung wird nun auch gerichtlich festgestellt, dass der Mann nicht Vater “seiner” Tochter ist.

Verfahren Nummer 3 richtet sich gegen die (nunmehr Ex-)Ehefrau: Auskunft darüber zu erteilen, wer als biologischer Vater in Betracht kommt. Auch hier ist das Urteil eindeutig: die Mutter wird zur Auskunft verurteilt.

Jetzt gilt es zunächst,...

Quelle: 
Rechtsanwalt Jens Hänsch, Dresden
Jens Hänsch
Jens Hänsch
Rechtsanwalt und Mediator
Dresden

Kontakt

Die Kontaktaufnahme ist unverbindlich. Mit dem Absenden des Formulars entstehen keine Kosten.
RA Hänsch
Herr Jens Hänsch
Antonstr. 19a
01097 Dresden