Der Verdacht – und die Folgen
Irgendwann in der Ternnungsphase der Ehe kam ihm der Verdacht: ist seine Tochter (15) wirklich seine Tochter? Ein heimlicher Gentest bringt es an den Tag: seine Tochter kann biologisch nicht von ihm abstammen. Was tun?
Das heimliche Vaterschaftsgutachten darf nicht – auch nicht in einem Vaterschaftsanfechtungsprozess – verwendet werden (BVerfG 1 BvR 421/05). Der Gesetzgeber hat aber gerade mit § 1598a BGB als Konsequenz aus eben jedem Urteil einen Anspruch des Scheinvaters auf Zustimmung in eine genetische Abstammungsuntersuchung geschaffen. 2 Tage nach Inkrafttretreten des Gesetzes reiche ich den Antrag für den Vater beim Familiengericht ein. In der mündlichen Verhandlung stimmt die Kindesmutter der Probenentnahme zu.
Das Ergebnis ist vorauszusehen: auch das gerichtliche Verfahren ergibt, dass der rechtliche Vater definitv nicht der biologische Vater ist.
Verfahren 2 ist damit ein Selbstläufer: im Rahmen der Vaterschaftsanfechtung wird nun auch gerichtlich festgestellt, dass der Mann nicht Vater “seiner” Tochter ist.
Verfahren Nummer 3 richtet sich gegen die (nunmehr Ex-)Ehefrau: Auskunft darüber zu erteilen, wer als biologischer Vater in Betracht kommt. Auch hier ist das Urteil eindeutig: die Mutter wird zur Auskunft verurteilt.
Jetzt gilt es zunächst,...
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