Vereinfachung der Europäischen Scheidung - Quellensuche (Teil 2)

Es ging durch die Presse: Bi-nationale Paare können künftig das für sie günstigste Scheidungsrecht wählen. Einem entsprechenden Vorschlag der EU-Justizminister hat das Europaparlament in Straßburg zugestimmt. Meine Recherchen hatten bereits ergeben, dass es sich um den ersten Fall einer sog. "verstärkten Zusammenarbeit" handelt. Aber wie sehen die künftigen Regelungen genau aus? Jetzt bin ich fündig geworden. Das Dokument heißt: "Vorschlag für eine Verordnung (EU) des Rates zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts KOM(2010) 105 endgültig" und ist auf Deutsch hier abrufbar. Die eigentliche Verordnung beginnt auf S. 14. Damit kommen wir auch der Frage näher, ab wenn die neuen Regelungen gelten. In Artikel 13 heißt es zum "Inkraftreten und Anwendung":

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

In dem Entwurf folgen Varianten, nach denen die Verordnung ab einem noch offengelassenen Datum gilt bzw. alternativ zwölf Monate nach ihrer Annahme anwendbar ist. Abschließend heißt es:

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den EU-Verträgen unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Für die an den rechtlichen Details Interessierten hier der komplette Entwurf zum Nachlesen:

Kapitel I - Anwendungsbereich

Artikel 1 - Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Fällen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. 2. Im Sinne dieser Verordnung ist unter „teilnehmendem Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat zu verstehen, der auf der Grundlage des Beschlusses [...] des Rates vom [...] über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts an der Verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich teilnimmt.

Artikel 2 - Universelle Anwendung

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist.

Kapitel II – Einheitliche Kollisionsnormen für das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht

Artikel 3 - Rechtswahl

1. Die Ehegatten können das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht einvernehmlich im Wege einer Vereinbarung bestimmen, soweit dieses Recht mit den in den EU-Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und dem Ordre-public-Vorbehalt vereinbar ist und sofern es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt: a) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch dort hat, c) das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit ein Ehegatte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung besitzt, d) das Recht des Staates des angerufenen Gerichts. 2. Unbeschadet des Absatzes 4 kann eine Rechtswahlvereinbarung jederzeit, spätestens jedoch bei Anrufung des Gerichts, geschlossen oder geändert werden. 3. Die Rechtswahlvereinbarung nach Absatz 2 bedarf der Schriftform, sie ist zu datieren und von den Ehegatten zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, erfüllen die Schriftform. Sieht jedoch das Recht des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, zusätzliche Formvorschriften für solche Vereinbarungen vor, sind diese Formvorschriften einzuhalten. Haben die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten und sieht das Recht dieser Mitgliedstaaten unterschiedliche Formvorschriften vor, ist die Vereinbarung formgültig, wenn sie den Formvorschriften eines dieser Mitgliedstaaten genügt. 4. Sieht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts dies vor, so können die Ehegatten das anzuwendende Recht auch im Laufe des Verfahrens vor Gericht bestimmen. In diesem Fall nimmt das Gericht die Rechtswahl im Einklang mit seinem Recht zu Protokoll.

Artikel 4 - In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht

Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 3 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes a) dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder ersatzweise b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder ersatzweise c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder ersatzweise d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Artikel 5 - Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts

Sieht das nach Artikel 3 oder 4 anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht vor oder gewährt es einem der Ehegatten aufgrund seiner Geschlechtszugehörigkeit keinen gleichberechtigten Zugang zur Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden.

Artikel 6 - Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen

Artikel 7 - Öffentliche Ordnung (ordre public)

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. 1. Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat. 2. Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten eigene Rechtsnormen für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes haben, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Normenkollisionen anzuwenden, die nur diese Gebietseinheiten betreffen.

Kapitel III - Sonstige Vorschriften

Artikel 9 - Informationen der teilnehmenden Mitgliedstaaten

1. Spätestens [drei Monate nach Beginn der Anwendung dieses Artikels] unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission gegebenenfalls über a) ihre nationalen Formvorschriften für Rechtswahlvereinbarungen und b) die Möglichkeit, das anzuwendende Recht gemäß Artikel 3 Absatz 4 zu bestimmen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen mit. 2. Die Kommission macht die nach Absatz 1 übermittelten Informationen auf geeignetem Wege, insbesondere auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen, öffentlich zugänglich.

Artikel 10 - Übergangsbestimmungen

1. Diese Verordnung gilt für gerichtliche Verfahren und Vereinbarungen nach Artikel 3, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel13 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden. Eine Rechtswahlvereinbarung, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurde, ist ebenfalls wirksam, sofern sie die Voraussetzungen in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 erfüllt. 2. Diese Verordnung lässt Rechtswahlvereinbarungen unberührt, die nach dem Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats geschlossen wurden, dessen Gerichtsbarkeit vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung angerufen wurde.

Artikel 11 - Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

1. Diese Verordnung lässt unbeschadet der Verpflichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten aus Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte unberührt, denen ein oder mehrere teilnehmende Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind. 2. Ungeachtet des Absatzes1 geht diese Verordnung im Verhältnis zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten Übereinkünften vor, denen die teilnehmenden Mitgliedstaaten angehören und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

Artikel 12 - Revisionsklausel

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens [fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung] einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.

Kapitel IV - Schlussbestimmungen

Artikel 13 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab [...] [Sie wird zwölf Monate nach ihrer Annahme anwendbar], mit Ausnahme des Artikels 9, der ab [...] gilt [der sechs Monate nach ihrer Annahme anwendbar wird]. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den EU-Verträgen unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

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