Verfahrenskostenhilfe in der Berufung/Beschwerde - ein riskantes Manöver

Der Bundesgerichtshof hat in einer gestern veröffentlichten Entscheidung vom 27.10.2010 (XII ZB 113/10) wieder einmal deutlich gemacht, dass ein oft geäußerter Mandantenwunsch hoch risikobehaftet ist.

Viele Mandanten, die finanziell auf die staatliche Verfahrenskostenhilfe angewiesen sind, scheuen das Kostenrisiko in der zweiten Instanz. Ein kostengünstiges Mittel, um zu prüfen wie das Oberlandesgericht die Erfolgsaussichten einer Berufung oder Beschwerde einstuft, ist das Stellen eines Verfahrenskostenhilfeantrages für die beabsichtigte Berufung. Wird dieser vom Oberlandesgericht aufgrund mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt, kann man sich überlegen, ob man die Berufung tatsächlich durchführen will. Wenn man davon ausgeht, dass das Gericht bei seiner Meinung bleiben wird, kann man auf die Einlegung der Berufung verzichten und es entsteht keine Kostenpflicht gegenüber der Gegenseite, sondern nur eine leicht abgesenkte gegenüber dem eigenen Anwalt.

Wer diesen Weg geht, muss aber sehr präzise arbeiten. Im vorliegenden Fall schrieb der Kollege das in seinen Berufungsantrag, was auch Wunsch des Mandanten war: "Abhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung lege ich gegen das Urteil Berufung ein.“

Dieser Antrag ist aber bereits unzulässig, da eine Berufung nicht bedingt eingelegt werden darf. Um dem noch ein I-Tüpfelchen aufzusetzen, hat das Oberlandesgericht dennoch Prozesskostenhilfe bewilligt, worauf der Anwalt sich in Sicherheit wähnte. Schließlich wurde die Berufung doch als unzulässig abgewiesen. Eine Entscheidung, die der Bundesgerichtshof jetzt bestätigt hat.

Zwei Dinge werden hier deutlich:

  1. Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe schützt nicht davor, dass man doch das Verfahren verlieren kann und

  2. wer zuerst über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe seine Chancen testen will, muss klar formulieren, dass er für eine „beabsichtigte Berufung“ Verfahrenskostenhilfe beantragt, und nach Bewilligung der Kostenhilfe die Berufung unbedingt einlegen, sowie dies im Regelfall mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verbinden, da die Rechtsmittelfristen nach der mehrere Wochen dauernden Prüfung der Kostenhilfe regelmäßig abgelaufen sind.

Und: Ratsam ist stets ein neues, vollständig ausgefülltes Formular zur Verfahrenskostenhilfe beizufügen. Hier kann jede Unvollständigkeit schon zum Scheitern der Berufung führen.

Merke: Es ist stets sicherer, von vornherein eine unbedingte Berufung einzulegen und parallel die Kostenhilfe zu beantragen.

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Gernot Wolter
Gernot Wolter
Fachanwalt für Familienrecht und Rechtsanwalt
Hamburg

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