Versorgungsausgleich: Welche Anrechte erhöhen den Verfahrenswert - und damit die Kosten?

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens beinhalten in der Regel auch die Kosten für den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich - also den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Altersanwartschaften.Nach § 50 FamFG errechnet sich der Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs aus der Anzahl der zu berücksichtigenden Anrechte.

Zu berücksichtigen sind alle bestehenden und dem Versorgungsausgleich grundsätzlich unterliegenden Anrechte, auch wenn sie im konkreten Verfahren nicht ausgeglichen werden.

Dies hat das OLG Stuttgart bereits in seiner Entscheidung vom 16.11.2010 (Az.: 11 WF 153/10) festgestellt. Auch für letztlich nicht ausgeglichene Anrechte seien nämlich Informationen bei den Versicherungsträgern einzuholen. Diese müssten vom Gericht und von den Parteien überprüft werden. Das Ergebnis dieser Überprüfung können zwar sein, dass kein Ausgleich durchzuführen sei, diese Anrechte seien dann aber im Rahmen des Verfahrenswertes gleichwohl zu berücksichtigen.

Nicht zu berücksichtigen sind allerdings nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Koblenz vom 05.07.2011 (Az.: 7 WF 646/11) Anrechte, die dem Grunde nach überhaupt nicht für einen Versorgungsausgleich heranzuziehen sind.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau behauptet, der Ehemann bezöge aus der ratenweise Rückzahlung gewährter Darlehen eine "private Altersvorsorge" und wollte daran im Rahmen des Versorgungsausgleichs partizipieren. 

Das Gericht folgte dem nicht. Denn in den Versorgungsausgleich werden nur Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen, Ansprüche aus privaten Lebensversicherungen auf eine Rentenzahlung und Anwartschaften in den berufständigen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte einbezogen.

Rückzahlungsansprüche aus Darlehensverträgen fallen dagegen nicht in den Versorgungsausgleich - und erhöhen also auch nicht die Scheidungskosten.

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Andreas Schwartmann
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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