Teilungsversteigerung stoppen!

Teilungsversteigerungen bezüglich des ehelichen Hauses sind im Rahmen von Scheidungen immer häufiger zu beobachten. Bei der Teilungsversteigerung ist die gesamte Immobilie Gegenstand der Versteigerung. Also auch ein Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten. Die Teilungsversteigerung ist oft der Schlusspunkt ehelicher Auseinandersetzung um das Familienwohnheim, das, soweit möglich, gehalten werden soll. Deshalb werden zahlreiche Versuche unternommen, dem Wunsch eines Ehegatten auf Versteigerung mit Vollstreckungsschutzanträgen entgegenzutreten.

Ein besonderer Vollstreckungsschutz besteht zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes. Dieser Schutz ist nicht auf gemeinsame Pflegekinder anwendbar. Die Belange gemeinsamer Pflegekinder sind allerdings im Rahmen der Prüfung, ob eine sittenwidrige Härte vorliegt, zu berücksichtigen. Eine ernsthafte Gefährdung des Kindes ist anzunehmen, wenn das Kind durch die Versteigerung in seinen Lebensverhältnissen erheblich benachteiligt und damit in seiner Entwicklung entscheidend beeinträchtigt wird. Dies ist z.B. der Fall,

  • wenn die anderweitige Unterbringung einer kinderreichen Familie mit zumutbaren Mitteln nicht möglich ist,
  • wenn das Haus nach den Bedürfnissen eines behinderten Kindes errichtet ist,
  • bei einer Gefährdung des Wohls eines – auch volljährigen – behinderten Kindes,
  • wenn ein erheblicher Rückgang der schulischen Leistungen des Kindes besteht oder zu besorgen ist,
  • wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen, seelischen oder geistigen Wohls eines Kindes droht,
  • wenn ein mehrfacher Wohnsitzwechsel mit der Einstellung des Verfahrens vermieden werden kann.

Antragsberechtigt ist nur der Ehegatte und nicht das Kind, es sei denn, das Kind ist als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen.

Einstellungsbewilligungen sind mehrfach möglich. Die Höchstgrenze von längstens 5 Jahren darf jedoch nicht überschritten werden. Erfolgt eine gerichtliche Wohnungszuweisung während der Scheidung oder nach der Scheidung, kann als zusätzliche Maßnahme beantragt werden, dem anderen Ehegatten zu untersagen, das Verfahren der Versteigerung zu betreiben.

Vollstreckungsschutz ist auch wegen sittenwidriger Härte (§ 765 a ZPO) möglich. Eine Härtesituation ist zum Beispiel gegeben bei einer plötzlich sich verschlechternden schweren Gesundheitssituation, bei Komplikationen in einer Schwangerschaft, bei der ernsthaften Gefahr einer Selbsttötung (Risiko des Bilanzselbstmordes) und wenn ein naher Angehöriger wegen Anordnung der Versteigerung stirbt oder ernsthaft erkrankt. Die Vorschrift des § 765 a ZPO ist eine Ausnahmevorschrift. Sie ist eng auszulegen. Sie soll nur ein ganz untragbares Ergebnis vermeiden.

Durch Anträge auf einstweilige Einstellung des Verfahrens kann das Versteigerungsverfahren erheblich verzögert werden. Die Einstellung kann allerdings auch dazu führen, Ruhe in das Verfahren und die streitige Auseinandersetzung zu bringen und dadurch die Bereitschaft für eine einvernehmliche Regelung zu fördern.

Wegen der Schwierigkeit des Verfahrens ist anwaltlicher Beistand unerlässlich.

 

 

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Bernd Steinig
Fachanwalt für Familienrecht, Rechtsanwalt
Borken

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Dr. Bernhard Steinig, Bernd Steinig, Dr. Thomas Ebbeler
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