Voraussetzungen der Scheidung – Neuer Fristbeginn bei Versöhnungsversuch im Trennungsjahr

„Die Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.“ §1565 Abs.1 Satz 1 BGB ist die entscheidende Norm, wenn es darum geht, wann eine Ehe geschieden werden kann.

Doch wann ist die Ehe im konkreten Fall gescheitert? Ist dies der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft schon seit längerem nicht mehr besteht?

Nun, dies reicht nicht aus! Vielmehr darf auch nicht zu erwarten sein, dass die Eheleute die Lebensgemeinschaft wieder herstellen. Dies muss derjenige, der geschieden werden möchte, dem Scheidungsrichter substantiiert darlegen und beweisen. Da das in der Praxis nur schwer möglich ist, wird das Scheitern der Ehe aus äußerlich leichter feststellbaren Indizien gefolgert. Gem. §1566 Abs. 1 BGB vermutet:

„..., dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.“

Trennung meint dabei eine Trennung von „Tisch und Bett“. Nach Ablauf des Trennungsjahres müssen entweder beide Ehegatten die Scheidung der Ehe beantragen oder der Antragsgegner stimmt der beantragten Scheidung zu.

Was ist aber, wenn man versucht die Ehe innerhalb dieses Trennungsjahres doch noch zu retten und kurzzeitig zusammenzieht? Damit die Eheleute Versöhnungsversuche nicht vermeiden, wenn eine bereits fortgeschrittene Trennungszeit scheidungsrechtlich bedeutungslos würde, hat der Gesetzgeber in §1567 Abs.2 BGB normiert:

„Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in §1566 bestimmten Fristen nicht.“

Konkret heißt dies, dass die Voraussetzung für die Scheidung der Ehe, nämlich das einjährige Getrenntleben durch eine kurze Zeit des Zusammenlebens nicht unterbrochen wird, die Ehe also dennoch geschieden werden kann.

Achtung: Grundsätzlich darf ein Versöhnungsversuch nur bis zu drei Monate dauern, um das Trennungsjahr nicht zu unterbrechen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.09.2009, Az.: 6 WF 98/09)

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Elmar Grewel
Elmar Grewel
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht
Dortmund

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