Wandel der Anschauung

Im Beck-Blog wurden innerhalb weniger Stunden zu unterschiedlichen Themen zwei (alte) familiengerichtliche Entscheidungen gepostet, die deutlich den Wechsel der Anschauung (oder der eigenen Erfahrung der Richter?) zeigt:

BGH IV ZR 239/65 vom 02.11.1966 (= NJW 1967, 1078)

Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen läßt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen. Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet.

OLG Zweibrücken v. 07.11.2008 2 UF 102/08 = NJW-RR 2009, 699

Soweit das Familiengericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass die Parteien schon seit 9 Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander hatten, sieht dies der Senat nicht als entscheidendes Indiz für das Scheitern der Ehe an. Es gibt mannigfaltige...

Quelle: 
Rechtsanwalt Jens Hänsch, Dresden
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Jens Hänsch
Jens Hänsch
Rechtsanwalt und Mediator
Dresden

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