Der Weg ist frei für einheitliche Regeln bei grenzüberschreitenden Ehescheidungen

Man stelle sich folgenden durchaus häufigen Sachverhalt vor: Eine Deutsche und beispielsweise ein Engländer schließen in Großbritannien die Ehe. Die Eheleute leben mit den gemeinsamen Kindern über längere Zeit in Deutschland. Der Ehemann verlässt seine Frau und möchte die Scheidung. Nunmehr gilt es die Frage zu klären, nach welchem Recht die Scheidung durchzuführen ist. Gilt deutsches oder britisches Recht?

Unzählige Europäer befinden sich jedes Jahr in einer ähnlich schwierigen Situation, weil in jedem EU-Land die Zuständigkeit für Scheidungsangelegenheiten anders geregelt ist. 20 EU-Staaten entscheiden auf der Grundlage von Bezugskriterien wie Staatsangehörigkeit und Aufenthalt darüber, welches Landesrecht maßgebend ist. 7 EU-Mitgliedsstaaten wenden grundsätzlich ihr Landesrecht an. Die europäische Kommission hat nunmehr einen Entwurf vorgelegt, wonach den Eheleuten die Entscheidung überlassen wird, nach welchem Landesrecht sie sich scheiden lassen möchten. Ehepaare, die getrennt in verschiedenen Ländern leben oder die zusammen in einem anderen Land als ihrem Heimatland leben, soll mit der geplanten Regelung geholfen werden. Diese Regelung soll insbesondere auch die Belastungen der Kinder verringern und den schwächeren Partner bei Scheidungsstreitigkeiten schützen. Bisher bestand in solchen Sachverhalten die Gefahr des „Scheidungs-Shoppings“. Der Ehepartner, der die Reise- und Anwaltskosten aufbringen konnte, konnte schnell ein Gericht in einem anderen Land befassen, so dass die Scheidung nach dem Recht vollzogen werden musste, das seine Interessen schützte. Dem soll Einhalt geboten werden.

Künftig soll also in 14 EU-Mitgliedsstaaten nach einheitlichen Regeln entschieden werden, welches Recht aus welchem Mitgliedsstaat für die Scheidung gilt.

Zunächst wird jedes Gericht zu prüfen haben, ob die Ehegatten ein gemeinsames Recht gewählt haben. Ist dies nicht der Fall, richtet sich die Scheidung nach dem gemeinsamen Aufenthaltsort. Klare Regeln sollen verhindern, dass der „stärkere“ Ehegatte durch geschickte Gerichtswahl ein für ihn günstigeres Scheidungsrecht zur Anwendung bringen kann.

Allerdings wird die Wahlmöglichkeit auf das Scheidungsrecht der Mitgliedsstaaten begrenzt, zu denen die Ehegatten einen engen Bezug haben und zwar auf

  • das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts,
  • das...
Quelle: 
Erbrecht Saar
Kategorie:
Peter Meiser-Gadelrabb
Fachanwalt für Familienrecht
St. Ingbert

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