Wesentliche Änderungen der „Düsseldorfer Tabelle“ zum 01.01.2011
Die „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 01.01.2011 geändert werden. Die ab diesem Zeitpunkt geltende Tabelle sieht höhere „Selbstbehalte“ vor, die Unterhaltspflichtigen von ihrem Einkommen übrig bleiben müssen. Zurückzuführen ist diese Anpassung auf die geplante Erhöhung der „Hartz-IV-Sätze“ zum 01.01.2011.Die „Düsseldorfer Tabelle“, die seit mehr als 40 Jahren als Richtschnur bei der Unterhaltsberechnung dient, wird traditionell alle 2 Jahre angepasst. An der Erstellung wirken die Familiensenate des Oberlandesgerichts Düsseldorf und die Familiensenate anderer Oberlandesgerichte sowie das Bundesjustizministerium mit. Nachdem die „Düsseldorfer Tabelle“ bereits zum 01.01.2010 angepasst wurde, wird nunmehr – abweichend vom 2-Jahres-Rhythmus – eine weitere Anpassung zum 01.01.2011 erforderlich. Die vorgesehenen Änderungen der „Düsseldorfer Tabelle“ stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17.12.2010 zustimmen wird.
Die Änderungen der „Selbstbehalte“ sind wie folgt geplant:
- 950,00 EUR bei einem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten gegenüber Kindern bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Bislang belief sich der Selbstbehalt auf 900,00 EUR
- 770,00 EUR gegenüber Kindern bis 21 Jahre, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist. Dieser „Selbstbehalt“ wird sich im Vergleich zur derzeit geltenden Regelung nicht ändern.
- 1.150,00 EUR gegenüber volljährigen Kindern, die nicht im Haushalt eines Elternteils leben und/oder sich nicht in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Bislang belief sich der Selbstbehalt auf 1.100,00 EUR.
- 1.050,00 EUR gegenüber dem Ehegatten oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes. Bislang betrug der Selbstbehalt 1.000,00 EUR.
- 1.500,00 EUR gegenüber Eltern. Bislang verblieb dem Unterhaltsverpflichteten zumindest ein Betrag in Höhe von 1.400,00 EUR.
Die Anpassung auf 950,00 EUR soll der Erhöhung der SGB II-Sätze (Hartz-IV) zum 01.01.2011 entsprechen. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher.
Weiterhin wird sich der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, von 640,00 EUR auf 670,00 EUR erhöhen. Dieser Bedarfsatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung...
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