Wichtige Entscheidung zum Ehegattenunterhalt
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 25.01.2011 eine wichtige Entscheidung getroffen. Es erklärt die Vorgehensweise des Bundesgerichtshofs (BGH), den Nachehelichenunterhalt in bestimmten Fällen im Wege der Dreiteilungsmethode zu ermitteln, für verfassungswidrig.
Der BGH vertrat mit Urteil vom 30.07.2008 die Auffassung, dass in dem Moment, in dem ein Unterhaltsverpflichteter nochmals verheiratet ist und seinem früheren Ehegatten Unterhalt schuldet, die sogenannte Dreiteilungsmethode anzuwenden ist. Dabei werden die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten sowie des aktuellen und früheren Ehegatten addiert und die Summe durch drei geteilt. Das Ergebnis ist dann, abzüglich des Eigeneinkommens des geschiedenen Ehegatten, dessen Unterhaltsanspruch. Korrigiert wurde das Ergebnis gegebenenfalls durch die Überprüfung, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhält, wie er ihn in dem Moment zu bekommen hätte, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.
Das BVerfG geht in seiner Entscheidung davon aus, dass diese Art der Unterhaltsberechnung des BGH keiner der geläufigen Auslegungsmethoden aus dem Gesetzestext zu entnehmen sei. Die Dreiteilungsmethode sei nicht zu rechtfertigen, da sie einen Systemwechsel vornehme, bei dem die einschlägigen Vorschriften, hier § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, durch eigene Gerechtigkeitsvorstellungen ersetzt würden.
Betroffen von dieser Entscheidung des BVerfG sind grundsätzlich alle geschiedenen Eheleute, die Unterhalt erhalten und deren geschiedener Ehepartner neu heiratet. Die Konsequenz des Urteils des BVerfG dürfte nunmehr sein, dass der Unterhaltsbedarf nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“ festgesetzt wird. Dies ist der Lebensstandard zum Zeitpunkt der Ehescheidung. Dem Unterhaltsberechtigten soll der erreichte Lebensstandard gesichert und insbesondere sein sozialer Abstieg vermieden werden.
Im Ergebnis dürfte dies zu einer Verbesserung der Situation des Unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehegatten führen.
Geschiedene Ehegatten, die von der Rechtsprechung des BVerfG betroffen sind, sollten sich zunächst einmal den Rat eines Fachanwalts für Familienrecht suchen und sodann gegebenenfalls einen Antrag auf Änderung eines bestehenden Unterhaltstitels beim Familiengericht einreichen.
Ein sich in einem solchen Abänderungsverfahren ergebender höherer Unterhalt wird nicht rückwirkend festgesetzt werden. Eine Abänderung kommt erst ab Verkündung des oben genannten Urteils des BVerfG in Betracht. Wer durch die Rechtsprechung des BGH benachteiligt ist, sollte also schnellstmöglich handeln, um gegebenenfalls eine Abänderung bestehender Unterhaltstitel herbeiführen zu können. Die Änderung der Rechtsprechung des BVerfG wirkt sich auch auf bereits abgeschlossene...
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