Zur Abänderung eines Unterhaltstitels bei Volljährigkeit des Kindes

Mit Eintritt der Volljährigkeit werden beide Elternteile des unterhaltsberechtigten Kindes gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB barunterhaltspflichtig. Die Höhe des jeweils zu zahlenden Unterhaltes errechnet sich entsprechend der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils, also entsprechend dem jeweiligen Anteil eines Elternteiles am Gesamteinkommen der Eltern.

Der bislang allein barunterhaltspflichtige Elternteil kann das unterhaltsberechtigte Kind darauf verweisen, dass künftig auch der andere Elternteil zur Zahlung heranzuziehen ist. 

Aber Vorsicht: Ist der zu zahlende Unterhalt tituliert, etwa durch eine Jugendamturkunde oder eine gerichtliche Entscheidung, muss dieser Unterhaltstitel zunächst abgeändert werden.

Dazu muss eine Abänderungsklage beim Familiengericht erhoben werden, wenn der Unterhaltsberechtigte den Titel nicht herausgibt - denn andernfalls schwebt weiterhin das Damoklesschwert der Zwangsvollstreckung aus dem Titel über dem dadurch verpflichteten Unterhaltsschuldner.

Eine Abänderungsklage ist auch das Mittel der Wahl, wenn der Unterhaltspflichtige die Auffassung vertritt, künftig überhaupt keinen Unterhalt mehr zu schulden, etwa weil das Kind die Volljährigkeit erreicht hat, aber keine Berufsausbildung begonnen hat, sondern erst einmal um die Welt reist oder "auf der faulen Haut liegt".

Dabei hat der Unterhaltspflichtige aber grundsätzlich eine Änderung der Verhältnisse darzulegen und zu beweisen, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr besteht. 

Stammt der abzuändernde Unterhaltstitel noch aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes und ist dieses der Ansicht, dass weiterhin ein Unterhaltsanspruch gegeben ist, muss es nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Bremen (Beschl. v. 29.06.2011 - 4 WF 51/11) darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Anspruch fortbesteht. Dazu muss das volljährige Kind dann auch schlüssig vortragen, welche Haftungs Anteil auf dem ehemaligen Elternteil entfällt.

Dem volljährigen Kind steht dann ein Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Einkünfte und Einkommensverhältnisse des bislang nicht barunterhaltspflichtigen Elternteiles zu, welcher gegebenenfalls zunächst gerichtlich durchgesetzt werden muss.

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Andreas Schwartmann
Andreas Schwartmann
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