Zuwendungen naher Angehöriger als Anfangsvermögen

Was passiert im Falle der Scheidung, wenn ein Ehepartner während der Ehe durch Zuwendungen naher Angehöriger - etwa seiner Eltern - ein Vermögen aufgebaut hat. Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass der „Zugewinn“ bei der Scheidung wertmäßig verteilt wird. Wer also mehr Vermögen während der Ehe erworben hat, muss die Hälfte des Wertes an den ehemaligen Partner abgeben. Zur Berechnung des Zugewinns vgl. auch schon meinen Blog-Beitrag „Die fiktive Zurechnung von Endvermögen“.

Nehmen wir an, beide Partner hätten bei der Heirat kein eigenes Vermögen gehabt und während der Ehe hätte die Ehefrau von Ihren Eltern eine Eigentumswohnung geschenkt bekommen. Wenn der Ehemann während der Ehe kein eigenes Vermögen erworben hätte, müsste die Frau ihm nach den allgemeinen Regeln bei der Scheidung die Hälfte des Wertes der Eigentumswohnung auszahlen.

Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz aber vor, dass das am Ende der Ehe vorhandene Vermögen bei der Berechnung des Zugewinns ausgeklammert wird, indem es dem Anfangsvermögen zugerechnet wird. Genau so ein Fall liegt in unserem Beispiel vor. Mit der Schenkung wollten die Eltern ihrer Tochter einen persönlichen Gefallen tun. Dieser Vermögenszuflüsse beruht nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten und muss deshalb bei der Scheidung nicht aufgeteilt werden.

Neben der Schenkung sieht das Gesetz in § 1374 Abs. 2 BGB weitere Anrechnungsmöglichkeiten vor für Erbschaften und Zuwendungen mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht.

Ausdrücklich ausgenommen sind aber Vermögenswerte, die nach den Umständen des Einzelfalls als Einkünfte zu bewerten, d. h die Zuwendung dient nicht der Vermögensbildung, sondern ist zum laufenden Verbrauch bestimmt, etwa Zuwendungen zum Haushalt, zum Erwerb eines beruflich benötigten PKW oder der Finanzierung eines Urlaubes.

Schwierig wird es bei Zuwendungen zur Finanzierung eines Hausanwesens bzw. dem Ankauf von Baumaterialien hierzu. Liegen bei dem Empfänger bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse vor, so ist bei der Zuwendungen eher nicht von einer Vermögensbildung sondern von einer Sicherung der allgemeinen Lebensführung und damit von Einkünften auszugehen.

Besondere praktische Bedeutung erlangt diese Abgrenzung in den Fällen, dass die Eltern dem eigenen Kind bzw. dem Schwiegerkind finanzielle Mittel im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Erwerb eines Familienheimes zur Verfügung stellen. Im Fall der Ehescheidung stellt sich dann die Frage, inwieweit im Anfangsvermögen des einen oder anderen Ehegatten diese Zuwendungen als privilegiertes Anfangsvermögen zu erfassen sind.

In einer Entscheidung vom 10.08.2006 hatte das OLG Koblenz über die Bewertung solcher Geldzuwendungen naher Angehöriger zu befinden. Konkret waren von den Eltern der Ehefrau Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Hausbau veranlasst worden, wobei das Haus im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten stand. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (XII ZR 58/94, FamRZ 1995, 1060) hat das OLG Koblenz diese Zuwendung hälftig der Ehefrau zugeordnet als privilegiertes Anfangsvermögen. Mit Blick auf den Ehemann wurde darauf verwiesen, dass es sich ihm gegenüber nicht um eine begünstigende Schenkung handele, da die Zuwendungen von Schwiegereltern in der Regel nicht vorrangig dazu dienten, das Schwiegerkind zu begünstigen sondern mit Rücksicht auf die Ehe des leiblichen Kindes und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim erfolgten. Die dem Schwiegerkind dabei zufließende Vermögensmehrung sei wie eine unbenannte Zuwendung unter Eheleuten zu behandeln, die jedoch nicht § 1374 Abs. 2 BGB unterfalle.

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Monika Clausius
Monika Clausius
Fachanwältin für Familienrecht, Rechtsanwältin
Saarbrücken

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