Gütertrennungsvereinbarung vor Eheschließung

Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss vom 08.12.1995
Aktenzeichen: 1 WF 152/95

Gründe

(Übernommen aus OLGR Frankfurt)

... Der vorgetragene Sachverhalt läßt keine Anhaltspunkte erkennen, daß die Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein könnte (§ 138 BGB). Die zitierte Kommentierung (Palandt/Diederichsen, BGB, 54. Aufl., § 1408 Rn. 14) bezieht sich auf einen anderen Sachverhalt, als nämlich nach längerer Ehe auf Zugewinnausgleich und damit - möglicherweise unbillig - auf wohlerworbene Rechte verzichtet wird. Vorliegend ist aber die Gütertrennung vor Eheschließung vereinbart worden und damit vor dem Zeitpunkt, zu welchem die Klägerin bereits irgendwelche geschützten Ansprüche erworben hat, auf die sie ggf. hätte verzichten können. Der Beklagte hat unwidersprochen und nach der vorgetragenen Familientradition auch nachvollziehbar dargetan, daß er die Klägerin ohne die getroffene Vereinbarung nicht geheiratet hätte. Darin liegt keine unbillige Verknüpfung; vielmehr handelte der Beklagte im Rahmen der ihm zustehenden Eheschließungsfreiheit. In dem Fall, daß die Klägerin, was ihr aus dem genannten Grundsatz der Eheschließungsfreiheit ebenfalls offengestanden hätte, unter dieser Bedingung die Ehe nicht geschlossen hätte, hätte sie ebenfalls keinerlei Zugewinnausgleichsansprüche erlangt (vgl. BGH FamRZ 1992, 1403, 1404 betreffend nachehelichen Unterhalt). Die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung als einer der gesetzlichen Wahlgüterstände ist wertneutral und kann, jedenfalls so lange, als nicht unter zu mißbilligenden Umständen auf bereits erworbene Rechte verzichtet wird, nicht als sittenwidrig angesehen werden.

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