Zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt

Oberlandesgericht München
Urteil vom 30.04.2008
Aktenzeichen: 12 UF 1860/07

Tenor

I. Auf die Berufung des Antragstellers wird Satz 2 von Ziffer 1 des Endurteils des Amtsgerichts München vom 16.11.2007 dahingehend abgeändert, dass die Unterhaltsverpflichtung am 30.09.2009 endet.

II. Auf die Anschlussberufung der Antragsgegnerin und die Berufung des Antragstellers wird der 1. Satz von Ziffer 1 des Endurteils des Amtsgerichts München vom 16.11.2007 dahingehend abgeändert, dass für Januar 2008 ein Unterhalt von 114,– Euro und ab 01.02.2008 ein monatlicher Unterhalt von 248,– Euro geschuldet wird (118,– Euro Elementarunterhalt und 130,– Euro Krankenvorsorgeunterhalt).

III. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Antragsgegnerin begehrt nachehelichen Unterhalt, nachdem die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden worden ist.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Endurteil vom 16.11.2007 Bezug genommen.

Hinsichtlich der Anträge im Berufungsverfahren wird auf das obige Protokoll verwiesen.

Die zulässige Anschlussberufung der Antragsgegnerin hat in einem geringen Umfang Erfolg. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin ist jedoch unbegründet. Die zulässige Berufung des Antragstellers hat hinsichtlich der zeitlichen Befristung teilweise Erfolg und hinsichtlich des Monats Januar 2008.

Zunächst wird zur Begründung auf den Beschluss des Senats vom 28.04.2008 und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die sich im Wesentlichen als zutreffend erweisen, soweit nicht nachfolgend hiervon abgewichen wird.

Auf Grund des rechtskräftigen Grundurteils des Senats vom 14.02.2007 steht fest, dass die Antragsgegnerin dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 BGB hat.

Hinsichtlich der Berechnung des Unterhalts bis zum 31.12.2007 ergeben sich keine Abweichungen vom angefochtenen Urteil.

Hinsichtlich des Unterhalts für Januar 2008 ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Rangverhältnis sich geändert hat und der Selbstbehalt des Antragstellers 1.000,– Euro beträgt (im Beschluss vom 28.04.2008 wurde versehentlich ein solcher von 900,– Euro angesetzt). Daher beträgt der Unterhalt für diesen Monat 114,– Euro.

Ab Februar 2008 ist auf Antragstellerseite die A Lebensversicherung weggefallen, so dass ein Betrag von 134,– Euro nicht mehr vom Einkommen abzuziehen ist. Soweit das Amtsgericht auch die Versicherung für das Kind des Antragstellers berücksichtigt hat, verbleibt es hierbei, weil aus Sicht des Senats im konkreten Einzelfall diese Versicherung berücksichtigungsfähig ist, nachdem das Kind im Jahr 2003 geboren wurde und der Antragsteller berechtigt war, für das Kind Vorsorge zu treffen, zumal er zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit davon ausgehen musste, dass die Nichtigkeitsklage der Antragsgegnerin gegen das Scheidungsurteil vom 15.12.1999 Erfolg haben wird.

Dieser Unterhaltsanspruch ist nicht gemäß § 1579 Nr. 1 BGB verwirkt. Insoweit liegt keine kurze Ehezeit vor. Maßgeblich hierfür ist der Zeitraum zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Die Rechtshängigkeit ist jedoch nicht mit Einreichung des ursprünglichen Scheidungsantrags im Jahre 1999 eingetreten, weil die damalige öffentliche Zustellung unwirksam ist und dies aufgrund des Nichtigkeitsurteils feststeht. Maßgeblich ist somit die Zustellung des Scheidungsantrags am 21.10.2004. Damit liegt eine fast 8-jährige Ehezeit vor.

Es liegt auch keine Verwirkung gemäß § 1579 Nr. 7 BGB a. F. = § 1579 Nr. 8 BGB n. F. vor. Die Ehe der Parteien ist eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft. Die Antragsgegnerin ist unverschuldet erkrankt, so dass aufgrund der nachehelichen Fürsorgepflicht des Antragstellers eine Unterhaltspflicht besteht.

Der Unterhaltsanspruch ist jedoch auf die zulässige Berufung des Antragstellers gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen. Hierbei sind die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigten ist auf Antragsgegnerseite, dass die Antragsgegnerin durch die Eheschließung keine ehebedingten Nachteile erlangt hat und dass die Ehe der Parteien spätestens seit November 1998 nicht mehr vollzogen wurde. Ferner ist zu berücksichtigten, dass die Antragsgegnerin erkrankt ist. Auf der Antragstellerseite ist zu berücksichtigten, dass dieser eine neue Ehe eingegangen ist, ein Kind aus dieser Beziehung hervorgegangen ist und er mit der Eheschließung im Jahre 2001 eine neue Lebensplanung mit seiner Partnerin begonnen hat. Daher ist der Senat der Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1578 b Abs. 2 BGB auf 3 Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu begrenzen ist. Hierfür spricht, dass die Ehe der Parteien tatsächlich annähernd als Lebensgemeinschaft nur 3 Jahre gedauert hat. Im Rahmen der Abwägung ist der Senat daher überzeugt, dass dieser Zeitraum von 3 Jahren ausreichend ist, weil die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs erstmals auch für den Krankenunterhalt gemäß § 1572 BGB durch die Unterhaltsreform zum 01.01.2008 möglich geworden ist. Soweit das Amtsgericht eine zeitliche Begrenzung und damit einen Wegfall des Unterhaltsanspruchs auf § 1578 BGB a. F. gestützt hat, war dies rechtlich unzulässig.

Der Antragsgegnerin steht auch kein Billigkeitsunterhalt über den 30.09.2009 nach § 1576 BGB zu. Zwar greift § 1578 b BGB nicht im Falle des § 1576 BGB ein, aber § 1576 BGB sieht eine eigene Abwägung vor. Danach muss es grob unbillig sein, wenn der Antragsgegnerin kein Unterhaltsanspruch mehr zusteht. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend aber nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO.

Die vorliegende Rechtsstreitigkeit ist eine Folgesache, so dass eine Kostenaufhebung auch für das Berufungsverfahren angemessen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO hat und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Zwar ist die Anwendung von § 1578 b Abs. 2 BGB und damit die zeitliche Begrenzung für den Krankenunterhalt erstmals durch die Unterhaltsreform zum 01.01.2008 eingeführt worden, jedoch ist die Anwendung des § 1578 b Abs. 2 BGB auf den Krankenunterhalt unstreitig. Die Frage der zeitlichen Begrenzung ist eine Einzelfallentscheidung. Insbesondere die Frage, inwieweit ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen sind, wird durch die gesetzliche Neuregelung vorgegeben und ist im Übrigen durch die neuere Rechtsprechung des BGH zu § 1573 Abs. 5 BGB a. F. ausreichend geklärt. Daher bedarf die vorliegend aufgeworfene Rechtsfrage keiner obergerichtlichen Klärung mehr.

Scheidungsprofis in Ihrer Nähe




Rechtsanwalt & Mediator
Rödermark
Rechtsanwältin, Notarin, Fachanwältin für Familienrecht
Frankfurt am Main
Rechtsanwalt
Frankfurt
Fachanwalt für Familienrecht
Mannheim
Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin
Heidelberg