ab wie viel jahren hat man vor gEricht bei der scheidung ein mitspracherrecht wo man wohnen will ?

wer bestimmt das eigentlich. der Richter oder die Etlern allein oder kann man mitreden?

Es entscheidet der Richter. Er ist verpflichtet, das Kind anzuhören und wenn es keinen gewichtigen Grund dagegen gibt, nach dem Willen des Kindes entscheiden.

So weit die Theorie. Und wie sieht das in der Praxis aus? Dann setzt sich das Elternteil durch, das in der Lage ist, das Kind am besten zu manipulieren. Jedenfalls bis zu einem gewissen Alter und damit verbundener Reife läuft das doch so, oder?

Wie stellt der Richter sicher, dass das Kind wirklich *seinen* Willen äußert?

Die Kinder werden immer angehört vor Gericht und mit zunehmenden Alter ist deren Wille auch bindend. Ansonsten würde ich mich an Deiner Stelle an das Jugendamt wenden, die helfen Dir weiter.

Es wird außerdem ein "lösungsorientiertes familienpsychologisches Gutachten" durch das Gericht eingeholt.

Leider widerspricht sich der neutral formulierte Gesetzestext mit der Realität.

Mehr als die Hälfte der geschiedenen Väter hat nach einem Jahr keine Beziehung oder keinen Kontakt mit seinem Kind mehr.

Unterhalt bezahlen aber weit über 80%!

Man kann als sicher annehmen, dass die getrennte Mutter meist kein gutes Verhältnis mit dem Zeuger des Kindes hat und dass ein Manipulations-und Diffamierungsprozess einsetzt, sodass Kinder oft gegen den Vater negativ eingestellt sind und auch gar keinen Kontakt wollen.
Dieser Prozess wird leider durch die REchtssprechung die Väter zu Besuchsonkeln und Zahlväetern degradiert gefördert. Und das mit dem HInweis auf das berühmte "Kindeswohl".

Viele Väter kapitulieren, weil sie den Kampf um Besuchsrechte nervlich nicht mehr durchstehen, mit dauernden finanziellen Forderungen der Gegenseite konfrontiert werden, und das Besuchsrecht leider oft missbraucht wird, um geschiedene Väter erpressen zu können.

Bei Verstoss gegen die Unterhaltspflicht wird sofort mit harschen Methoden geantwortet (Pfändung, Verurteilung als Straftäter), bei Verstössen gegen das Besuchsrecht wird oft jahrelang von Gerichten nichts unternommen und wenn dann nur halbherzig.

 

Hilfe, mein Kind wird im Gericht angehört!

Die persönliche Anhörung des Kindes in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren ist im Bezirk des OLG Köln ab Kindergartenalter die Regel. Manche Richter machen einen ersten Anhörungstermin noch ohne Kind, um zunächst eine Einigung der Eltern zu versuchen. Scheitert dies, muss das Kind geladen werden, wenn es über 14 ist oder der persönliche Eindruck vom Kind dem Gericht bei der Entscheidungsfindung helfen kann.

Gesetzliche Grundlage ist § 159 FamFG.

"Ermessen des Gerichts" bedeutet also, dass jeder Richter die Anhörung so gestaltet, wie er es für richtig hält und wie er es kann.

Einen Aufsatz von Richter am Amtsgericht Dr. Thomas Köster, wie aus richterlicher Sicht die Ermittlung des Kindeswillens zu gestalten ist, finden Sie hier.

Kann mein Kind mit 14 selbst entscheiden?

Nein. Mit 18 ist man volljährig und entscheidet selbst, das ist auch im Familienrecht nicht anders. Dennoch hält sich dieses Gerücht hartnäckig. Warum? Weil die Altersgrenze 14 ausdrücklich im Gesetz vorkommt, s.o.. In der Praxis werden aber eben auch viel jüngere Kinder am Verfahren beteiligt oder gehört. Das, was sie zu sagen haben, wird je nach ihrem persönlichen Reifegrad berücksichtigt - nicht nach der festen Altersgrenze. Daher kann es auch vorkommen, dass ein Richter gegen den geäußerten Willen eines über-14-Jährigen entscheidet. Oder sich nach dem richtet, was ein 10-Jähriger sagt.

In einem Fall des Kammergerichts Berlin (13 UF 189/09) ging es um einen 16-Jährigen, der zwar seinen Vater sehen wollte, aber sich nicht ein ein alle-zwei-Wochen-Umgangsschema pressen lassen wollte. Er wollte selbst über Ort und Zeit eines Umgangs (mit-)bestimmen. Das KG befand, dass dies zu berücksichtigen ist – und eben nicht der Umgang mit dem Vater gerichtlich zu bestimmen ist. Dies käme dem Absprechen der freien Willensbildung bei dem 16-Jährigen gleich.

Kann das Kind etwas entscheiden?

Nein. Zum Entscheiden ist der Richter da. Aber: Der vom Kind geäußerte Wille hat natürlich Gewicht für die Entscheidung des Richters. Wie viel Gewicht - das kommt drauf an.

Kindeswohl und Kindeswille sind nicht Gegenbegriffe – der Kindeswille ist vielmehr ein Baustein der Defintion des Kindeswohles und hat daher auch seinen Platz im Gesetz: § 159 Abs. 2 FamFG, s.o..

Will das Kind etwas deutlich nicht (z.B. betreffend Kontakt zu einem Elternteil, einen bestimmten Lebensmittelpunkt etc.), so wird in der Regel geprüft:

  • handelt es sich um einen autonomen stabilen Willen?
  • wurde die Willensbildung von außen beeinflusst, gesteuert, induziert (offen oder verdeckt, bis hin zum Parental Alienation Syndrom PAS)?

Auch wenn es sich um einen autonomen Willen handelt, kann es dennoch vertretbar sein, gegen den geäußerten Willen des Kindes zu entscheiden. Eltern tun dies alltäglich, wenn sie Fernsehkonsum regulieren oder den Schulbesuch als zwingend erklären. Zur Entwicklung gehört es, eine gewisse Frustrationstoleranz zu entwickeln und zu erleben, dass die Erwachsenen nicht jeden vom Kind geäußerten Wunsch und nicht jeden mit Nachdruck vorgebrachten Willen berücksichtigen wollen oder können. Das objektive Kindeswohl setzt da Grenzen.

Umgekehrt gilt aber: Auch wenn es sich nachweislich um einen Willen handelt, den das Kind durch negative Beeinflussung gebildet hat, kann es vertretbar sein, den Willen zu berücksichtigen. Denn wenn das Kind inzwischen den fremden Willen zu seinem eigenen gemacht hat und davon keine innere Distanz aufbauen kann, kann das Kind selbst sich erheblich übergangen fühlen, wenn der Richter ausdrücklich gegen die eigenen Äußerungen entscheidet.

Wer nämlich über einen geäußerten Willen hinweggeht, muss sich über die Folgen Gedanken machen:

Wie würde der Zwang faktisch umgesetzt? Würde das Kind sich körperlich wehren? Würde das Kind somatisieren, d.h. aus psychischem Druck körperlich erkranken? Würde der Zwang das Kind traumatisieren? Oder, die Alternative: Würde das Kind in der erzwungenen Situation einsehen, dass dies zu seinem eigenen Wohl geschah?

Eine Langzeitstudie von Wallerstein & Lewis aus dem Jahr 2001 ergab, dass erzwungene Kontakte meist die Beziehungen des Kindes mit dem den Umgang begehrenden Elternteil nicht verbessern oder stabilisieren.

Die Frage, ob eine richterliche Entscheidung gegen die eindeutige Willensäußerung eines Kindes ausfallen kann, muss im Zweifel mithilfe von Verfahrensbeistand und Gutachter geklärt werden. Handelt es sich um ein sogenanntes lösungsorientiertes Gutachten, im Rahmen dessen mit den Beteiligten selbst an den bestehenden Schwierigkeiten gearbeitet wird, können sich Widerstände auch auflösen lassen.

Mehr erfahren Sie auf der Homepage unter http://mainz-kwasniok.de/kindeswohl-kindeswille/

@Gast: Danke für die ausführliche Antwort...!

Mhm nun, ich finde, dass das Kind, sollte es schon alt genug sein, definitiv mitbestimmen können, deshalb ist es tut, dass ein Richter auch nach dem Kind gerichtet entscheidet, aber dennoch auch nach dem Wohl, dass der Richter nach der Aussage der Eltern entscheidet.

Als ich meine Scheidung damals durchgemacht habe, hat der Richter auch die Meinung des Kindes sehr berücksichtigt, als es darum ging, zu wem meine Kleine soll. Sie ist damals zu mir gekommen und wir sind in eine neue Wohnung nach München gezogen, während mein Exmann in der alten Wohnung geblieben ist. Wir kommen gut klar und unsere Kleine ist jede Woche mindestens eine Nacht bei ihm und jedes zweite Wochenende komplett.