Anwaltskosten für den Antrag auf Prozeßkostenhilfe?
Verfasst von Gast
am Fr, 2010-05-21 11:22
am Fr, 2010-05-21 11:22
Eine Freundin von mir muß sich einen Anwalt suchen. Ihr Mann hat die Scheidung (nach 11 Jahren Ehe) eingereicht. Da sie selbst nicht arbeitet und auch kein eigenes Geld hat, will sie Prozeßkostenhilfe beantragen. Sie will sich jetzt einen Anwalt suchen und der soll die Prozeßkostenhilfe beantragen. Geht das? Oder kann das passieren daß sie dann hinterher doch von dem Anwalt zur Kasse gebeten wird? Kann hier jemand eine rechtsverbindliche Auskunft geben? Ich habe irgendwo gelesen daß man selbst dann wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe durchgeht, dem Anwalt etwas für die Antragstellung bezahlen muß. Kann ich mir zwar nicht vorstellen daß das Rechtens ist. Würde daß aber gerne genau wissen. Vielen Dank schon mal!
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Fachanwältin für Familienrecht
Neuwied
Den Antrag auf Prozeßkostenhilfe reicht Ihr Anwalt für Sie beim zuständigen Gericht ein. Dies ist für Sie kostenfrei.
Für ein Beratungsgespräch und auch für außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenpartei beantragen Sie einen Beratungshilfeschein
beim zuständigen Amtsgericht. Die Beantragung dieses Beratungshilfescheines ist für Sie kostenfrei. Ebenso die darauf folgenden Tätigkeiten Ihres Anwaltes!
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Essen
Das RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) sieht tatsächlich ein Gebühr für die Vertretung im sog. Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren ( im Familienrecht heißt es jetzt : Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren) vor. Die Gebühr bekommt der Anwalt deshalb, weil es in diesem Verfahren nicht einfach mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) getan ist, sondern er z.B. wenn er den Antragsteller oder die Antragstellerin vertritt, die Antragsschrift in vollem Umfang zu fertigen hat, also die gesamte Arbeit leistet.
Wird Prozeßkostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe bewilligt, bekommt der Anwalt die Gebühren aus der Staatskasse. Wird die Prozeßkostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, würde der Anwalt, wenn es diese Gebühr nicht geben würde, kein Geld bekommen. Denn für die Vertretung im Prozeßkostenhilfebewilligungsverfahren gibt es weder Beratungshilfe noch Prozeßkostenhilfe (Jedenfalls wird dies in Essen so gehandhabt).
Die Gebühr ist also rechtens. Allerdings muss man sagen, dass die meisten Anwälte diese Gebühr nur dann nehmen, wenn eben die Prozeßkostenhilfe abgelehnt wird. Der Anwalt darf die Gebühr bei und vor Antragstellung nehmen. Wenn die Prozeßkostenhilfe bewillit worden ist, darf er sie nicht (mehr) nehmen, es sei denn die PKH ist nur teilweise bewilligt worden.
Aber: Im Scheidungsverfahren wird so gut wie immer Prozezßkostenhilfe/Verfahrenkostenhilfe bewilligt, es sei denn, die wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen nicht vor.
Und noch ein Tipp: Ihre Freundin sollte den Anwalt vorher konkret fragen. Dann hat sie Gewissheit.