Wurde beim Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung ein Anrecht „vergessen“, kann dies nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht nicht über eine Abänderung der Altentscheidung repariert werden. So bestätigte das OLG München in seiner Entscheidung aus dem Oktober 2011 (12 UF 1755/11) die herrschende Meinung.
Eine Korrektur ist nur schuldrechtlich möglich und auch erst dann, wenn beide Ex-Partner in Rente gehen. Weiterlesen »