Ablauf eines einvernehmlichen Scheidungsverfahrens

Sind sich Eheleute einig, dass die Ehe möglichst schnell und preiswert geschieden werden soll und keine streitigen Punkte zu klären sind (z.B. Unterhalt, Sorgerecht etc.), empfiehlt sich die Beauftragung eines Anwaltes, der für den Antragsteller die Scheidung einreicht. Denn nur der Antragsteller muss im Verfahren anwaltlich vertreten sein. Es reicht aus, wenn der andere Ehegatte lediglich die Zustimmung zur Scheidung erklärt - dafür benötigt er keinen Anwalt. In der Regel teilen sich die Eheleute dann die Kosten des Anwalts. Weiterlesen »

Unterhalt: Einstweilige Anordnung ist preiswerter!

Auch für einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen wird ein ermäßigter Verfahrenswert zugrundegelegt. Dieser beträgt regelmäßig den hälftigen Wert den Wert des Hauptsacheverfahrens. Dies hat nun das OLG Celle in einem Beschluss vom 5.12.2011 festgestellt (Az.: 10 WF 342/11).

In Unterhaltssachen beläuft sich der Verfahrenswert regelmäßig auf den Jahreswert des zu zahlenden Unterhalts. Weiterlesen »

Streitwertfestsetzung, wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt bekommen

Beschluss
23.08.2005
Aktenzeichen: 
1 BvR 46/05

Tenor:

  1. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2004 - 7 WF 176/04 - und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 2. November 2004 - 271 F 375/03 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen.
  2. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren

Beschluss
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18.11.2009
Aktenzeichen: 
1 BvR 2455/08

Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe:

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren.

Akteneinsicht und Vollmachtsvorlage

Beschluss
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14.09.2011
Aktenzeichen: 
2 BvR 449/11

Tenor:

 Die Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. Januar 2011 - 8 Ds-50 Js 1488/10-6/11 - und vom 25. Januar 2011 - 8 Ls-51 Js 2365/10-5/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Kostenaufhebung bei der Scheidung

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Dieser Satz findet sich in nahezu jedem Scheidungsbeschluss (vormals Scheidungsurteil). Damit ist gemeint, dass jeder Ehegatte seine Rechtsanwaltskosten – gleich in welcher Höhe – selbst trägt und nur die Gerichtskosten hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt Weiterlesen » werden.

Da der Ehegatte, der den Scheidungsantrag (zuerst) gestellt hat, einen Gerichtskostenvorschuss...

Vorsicht! Schriftliche Vergleiche vor Gericht ersetzen nicht die notarielle Form

Wer sich vor Gericht z.B. über Scheidungsfolgen einigt und dabei Vereinbarungen trifft, die eigentlich der notariellen Form bedürfen, kann diese Form durch den vom Gericht nach § 127 a BGB protokollierten Vergleich ersetzen. Das erfor Weiterlesen »dert aber...

OLG Hamm: Das Prinzip der Waffengleichheit gilt auch bei der Frist des § 137 II FamFG. Es reicht, einen VKH-Antrag einzureichen.

In der Scheidungssache war Termin auf den 31.5.11 anberaumt. Am 21.4.2011 reichte die Antragsgenerin ein VKH-Gesuch für einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt ein. Bis zum Termin genehmigte das Gericht die VKH nicht. Im Termin stellte sich der Richte rauf den Standpunkt, der nacheheliche Unterhalt sei nicht rechtshängig gemacht und Weiterlesen »damit...

Scheidung - Trennungsfrist von 3 Jahren muss nicht zwingend eingehalten werden.

Gelegentlich stimmt einer der Eheleute der Scheidung nicht zu. Trotzdem muss der andere nicht 3 Jahre bis zur Scheidung warten, obwohl... Weiterlesen »

So hilft der Staat bei den Scheidungskosten

Viele Menschen trennen sich nur deshalb nicht von ihrem Partner, weil sie glauben, sich eine Scheidung nicht leisten zu können. Diese Befürchtung ist jedoch unberechtigt, da es in Deutschland staatliche Hilfen für finanziell schlechter gestellte Menschen gibt. Niemand braucht deshalb bei Trennung und Scheidung aus Geldmangel auf sein gutes Recht zu verzichten. Weiterlesen »

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