Die Kindsmutter hatte angegeben, im gesetzlichen Empfängniszeitraum (nur) mit dem Antragsgegner verkehrt zu haben. Den Verkehr hatte der Antragsgegner auch eingeräumt, jedoch Zweifel daran erhoben, dass er der einzige gewesen sei. Daraufhin hatte das Jugendamt als Beistand für das Kind ein Vaterschaftsfeststellungs-verfahren betrieben, in dem ein Gutachten erholt wurd Weiterlesen »e. Danach...