Die neue Düsseldorfer Tabelle
Bereits zum 01.01.2010 trat eine neue Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhaltes in Kraft. Hierbei sind die Unterhaltsbeträge gegenüber der bis zum 31.12.2009 geltenden Tabelle zum Teil erheblich angestiegen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Unterhaltsbeträge an die Lebenshaltungskosten angepasst wurden.
Neben dem Anstieg der Unterhaltsbeträge ist die wichtigste Änderung der Düsseldorfer Tabelle 2010 die Änderung des sogenannten Regelfalls der Düsseldorfer Tabelle. Bisher war die Düsseldorfer Tabelle auf den Regelfall von 3 unterhaltsberechtigten Personen ausgelegt. Hatte man beispielsweise nur eine einzige Unterhaltsverpflichtung, war bei den Einkommensgruppen eine Höhergruppierung um 2 Stufen vorzunehmen, als das bereinigte Nettoeinkommen an sich ergab. Waren es 2 Unterhaltsberechtigte, musste eine Höhergruppierung um 1 Stufe erfolgen. In dem Moment, in dem beispielsweise 4 unterhaltsberechtigte Personen vorhanden waren, erfolgte eine Herabgruppierung um 1 Einkommensgruppe.
Seit dem 01.01.2010 ist nunmehr zu berücksichtigen, dass der Regelfall der Düsseldorfer Tabelle lediglich zwei unterhaltsberechtigte Personen umfasst. Dies bedeutet, dass in dem Moment, in dem beispielsweise 3 Personen unterhaltsberechtigt sind, bereits eine Abgruppierung um 1 Einkommensstufe zu erfolgen hat. Dies dürfte in einigen Fällen, in denen der Unterhalt vor dem 01.01.2010 geregelt wurde, eine Veränderung bei der Höher- oder Herabgruppierung bedeuten. Es sollte überprüft werden, ob ein vorhandener Unterhaltstitel oder freiwillig gezahlte Unterhaltsbeträge anzupassen sind.
Eine weitere Änderung der Düsseldorfer Tabelle hatte vor dem Hintergrund zu erfolgen, dass das staatliche Kindergeld von 164,00 EUR pro Kind auf 184,00 EUR pro Kind angehoben wurde. Ab dem 3. Kind erhöht sich das Kindergeld auf nunmehr 190,00 EUR, ab dem 4. Kind sogar auf monatlich 215,00 EUR.
Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die stattgefundenen Änderungen:
Der Unterhaltsverpflichtete ist geschieden und nochmals verheiratet. Aus 1. Ehe gibt es 2 Kinder, 10 und 14 Jahre alt, die bei der Mutter leben. Aus der neuen Verbindung hat er ein weiteres Kind von 4 Jahren. Sein bereinigtes Nettoeinkommen liegt bei 3.300,00 EUR.
Dies bedeutet eine Eingruppierung in die 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Hierin hat sich im Vergleich zur alten Düsseldorfer Tabelle nichts geändert. Die 2. Ehefrau kann aufgrund des Alters des 3. Kindes nicht oder nur ganz geringfügig arbeiten und ist unterhaltsberechtigt. Damit sieht sich der Unterhaltsverpflichtete nunmehr 4 Unterhaltsverpflichtungen ausgesetzt. Nach der bis zum 31.12.2009 geltenden Düsseldorfer Tabelle erfolgte eine Herabstufung um 1 Einkommensgruppe, ...
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