Kindesunterhalt

Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern

Seit dem 01.07.1998 sind durch das Kindesunterhaltsgesetz die Unterhaltsansprüche aller Kinder, verheirateter und nicht verheirateter Eltern, gleichgestellt. Mit der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 wurden die Rechte der minderjährigen Kinder weiter gestärkt, insbesondere stehen sie an erster Rangstellung bei der Bedienung des Unterhalts.

Sie gehen vor sogenannten privilegierten volljährigen Kindern, also volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Sie gehen vor den verheirateten und geschiedenen Ehegatten.

Zudem wurde wieder der Mindestunterhalt eingeführt, er schafft Normenklarheit. Außerdem wird die Stellung des Minderjährigen verbessert, da der Mindestunterhalt weder dargelegt noch bewiesen werden muss. Grundsätzlich ist zwischen dem Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes und dem Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes zu unterscheiden.

Den Fachanwälten für Familienrecht werden in den Beratungen viele Fragen gestellt. Die wichtigsten sollen folgend beantwortet werden: