Anfangsvermögen

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten am Tag der Eheschließung gehört. Zum Anfangsvermögen gehört jedoch nicht nur Aktiva, also positives Vermögen, sondern auch Passiva, also Schulden. Diese werden vom positiven Vermögen abgezogen.

Zum positiven Vermögen gehören:

  • sämtliche Geldguthaben bei Kreditinstituten
  • Wertpapiere
  • Aktien
  • Immobilien
  • (Lebens-)Versicherungen
  • bei Selbständigen der Unternehmenswert
  • sämtliche weitere Vermögenswerte

Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe hinzukommen, werden ebenfalls zum Anfangsvermögen dazugerechnet.

Nicht zum Anfangsvermögen gehört dagegen der Hausrat, der generell nicht in den Zugewinnausgleich fällt, sondern nach der Hausratsverordnung geteilt wird.

Mit der Neufassung des § 1374 BGB ist es nun auch möglich, dass das Anfangsvermögen negativ ist. Dies regelt der zum 01.09.2009 neu hinzugefügte § 1374 Absatz 3 BGB. Dies gilt jedoch nicht für Verfahren, die vor dem 01.09.2009 anhängig geworden sind.

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