Aufstockungsunterhalt
Der Aufstockungsunterhalt dient dazu, den gesamten Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehepartners zu sichern. Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann dann bestehen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um den vollen Unterhalt zu sichern.
Die Höhe des Aufstockungsunterhalts richtet sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften des Unterhaltsberechtigten und dem vollen Unterhalt. Haben beide Ehegatten Einkommen, hat der wenigerverdienende Ehegatte einen Aufstockungsunterhaltsanspruch auf 3/7 des Differenzbetrages gegen den mehrverdienenden Ehegatten.
Bei unangemessener Belastung des unterhaltspflichtigen Ehegatten kann der Aufstockungsunterhalt herabgesetzt und befristet werden.

