Betreuungsunterhalt

Betreuungsunterhalt erhält der Elternteil, bei dem die Kinder nach Scheitern der Beziehung leben. Der Betreuungsunterhalt ist vom anderen Elternteil zu zahlen. Seit der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 kommt es nicht mehr darauf an, ob man vorher verheiratet war oder nicht.

Der betreuende Elternteil erfüllt seine Betreuungsunterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes. Dies ist in § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB geregelt.

Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt hängt von Alter und Zahl der Kinder und von den Betreuungsmöglichkeiten ab, sowie davon, wie sehr das Kind oder die Kinder einer Betreuung bedürfen. Grundsätzlich gilt seit der Reform des Unterhaltsrechts, dass dem betreuenden Elternteil einen zeitlich auf drei Jahre begrenzter Anspruch auf Betreuungsunterhalt ab der Geburt des Kindes zusteht (§ 1570 Absatz 1 Satz 1 BGB). Liegen besondere Gründe vor, kann dieser Anspruch auch verlängert werden (§ 1570 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 BGB).

Die Höhe des Betreuungsunterhalts richtet sich bei geschiedenen Paaren nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Der Zahlende Elternteil hat jedoch einen Anspruch auf Selbstbehalt in Höhe von 1.000,- Euro, aus dem er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann. Bei unverheirateten Paaren hängt die Höhe des Betreuungsunterhalts von der Leistungsfähigkeit des Unterhalstverplichteten sowie dem Lebensstandard dessen, der den Unterhalt erhält, ab. Auch hier hat der Zahlende Elternteil einen Anspruch auf Selbstbehalt in Höhe von 1.000,- Euro.

 

 

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