Endvermögen
Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags gehört. Zum Endvermögen gehört, wie auch zum Anfangsvermögen, sowohl das positive Vermögen als auch Schulden.
Was zum positiven Vermögen gehört, siehe die Aufzählung beim Anfangsvermögen.
Das Endvermögen eines Ehegatten ist um die Vermögenswerte zu erhöhen, die dieser
- ohne Einverständnis des anderen Ehegatten verschenkt,
- verschwendet,
- oder in den letzten 10 Jahren vor der Scheidung weggegeben hat, um den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Auch beim Endvermögen gilt: Bei Zugewinnausgleichsverfahren, die vor dem 01.09.2009 anhängig geworden sind, kann das Endvermögen nicht negativ sein. Für alle Verfahren, die nach dem 01.09.2009 anhängig geworden sind, regelt § 1375 Absatz 1 Satz 2 BGB, dass das Endvermögen auch negativ sein kann.
Kategorie:
Entscheidungen zum Thema
Oberlandesgericht
Karlsruhe,
Beschluss
vom 22.09.2009
Oberlandesgericht
Hamm,
Beschluss
vom 08.09.2009

