Erwerbsobliegenheit

Mit der Unterhaltsreform wurde die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner in den Vordergrund gestellt. Daher wird nun auch von einem nicht berufstätigen Ehegatten verlangt, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Er muss also selbst eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Es kann von ihm jedoch nur eine angemessene Erwerbstätigkeit verlangt werden.

Angemessen bedeutet, dass die Erwerbstätigkeit den Fähigkeiten, der Ausbildung, dem Gesundheitszustand und dem Lebensalter des Betroffenen sowie einer eventuellen früheren Erwerbstätigkeit entspricht.

Ausnahmen von der Erwerbsobliegenheit können z.B. bei der Betreuung und Erziehung von Kindern bestehen. Hier wird eine Erwerbsobliegenheit jedoch nur bir zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes verneint. Danach muss der betreuende Ehegatte beweisen, dass eine Fremdbetreuung z.B. in Kindergarten oder Schule während der üblichen Arbeitszeiten nicht möglich ist.

Vom Begriff der Erwerbsobliegenheit ist auch das ernstahfte Bemühen um einen Arbeitsplatz umfasst (Bewerbungen schreiben, Anzeigen aufgeben etc.).

Obliegenheit bedeutet, dass eine Erwerbstätigkeit nicht eingeklagt werden kann. Die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit liegt jedoch im Interesse des Betroffenen, denn geht dieser einer Erwerbstätigkeit nicht nach und bemüht sich auch nicht ernsthaft um eine solche, so wird ihm das fiktive Einkommen angerechnet.

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