Gerichtskostenvorschuss
Der Gerichtskostenvorschuss ist mit der Einreichung der Scheidung zu zahlen. Die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses ist Voraussetzung für die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner. Der Vorschuss wird auf die Gerichtskosten angerechnet.
Der Gerichtskostenvorschuss ist zunächst von demjenigen zu zahlen, der den Scheidungsantrag bei Gericht einlegt. Dieser kann jedoch später vom anderen Ehegatten zur Hälfte zurück verlangt werden.
Entscheidungen zum Thema
Oberlandesgericht
Koblenz,
Beschluss
vom 18.04.2007
Oberlandesgericht
Karlsruhe,
Beschluss
vom 01.02.2007
Bundesgerichtshof
Karlsruhe,
Urteil
vom 12.07.2006
Oberlandesgericht
Hamm,
Beschluss
vom 05.12.2011

