Gerichtskostenvorschuss

Der Gerichtskostenvorschuss ist mit der Einreichung der Scheidung zu zahlen. Die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses ist Voraussetzung für die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner. Der Vorschuss wird auf die Gerichtskosten angerechnet.

Der Gerichtskostenvorschuss ist zunächst von demjenigen zu zahlen, der den Scheidungsantrag bei Gericht einlegt. Dieser kann jedoch später vom anderen Ehegatten zur Hälfte zurück verlangt werden.

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