Getrenntleben
Grundsätzlich leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (§ 1567 Abs. 1 BGB), wenn also einer von ihnen aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Weiter muss zumindest ein Ehegatte die weitere eheliche Lebensgemeinschaft ablehnen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Ehegatten aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Diese sind insbesondere:
- getrennte Bereiche innerhalb der gemeinsamen Wohnung
- kein gemeinsames Wirtschaften
- die Ehegatten führen keine Verrichtungen füreinander aus (z.B. Putzen, Waschen, Kochen, Reparaturen)
Bei Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen Wohnung ist es für die Trennungsfrist oft wichtig, den Trennungsbeginn in einer schriftlichen Erklärung festzuhalten.
Kategorie:
Entscheidungen zum Thema
Oberlandesgericht
Saarbrücken,
Beschluss
vom 20.08.2009
Oberlandesgericht
Brandenburg,
Beschluss
vom 29.09.2009

