Hausrat
Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die zur gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten im Haushalt verwendet werden. Zum Hausrat gehören insbesondere:
- Wohnungseinrichtung (Möbel, Teppiche, Bilder, Gardinen) inklusive Kücheneinrichtung
- gemeinsame Wäsche
- Fernseher und Radio
- Haushaltsgeräte (Waschmaschine, Wäschetrockner, Staubsauger)
- Computer, Musikinstrumente und Sportgeräte, wenn sie von der Familie gemeinsam genutzt werden
- Ein Auto, wenn es überwiegend für Familienzwecke genutzt wurde
- Bücher, ausgenommen Fachliteratur
- Kunstgegenstände, die in der Wohnung lagen oder hingen
Nicht zum Hausrat gehören:
- Luxusgegenstände, die nicht der Lebensführung dienen, sondern nur der Vermögensanlage (z.B. ein Kunstgemälde im Safe)
- die persönlichen Gegenstände der Ehegatten (z.B. Kleidung, Schmuck, Familienerbstücke, persönliche Andenken, Sammlungen)
- Gegenstände, die der Berufsausübung dienen (z.B. Arbeitskleidung, Werkzeuge)
Der Hausrat gehört beiden Ehegatten gemeinsam. Dies ist unabhängig davon, wer diese Gegenstände bezahlt hat. Im Falle einer Scheidung wird der Hausrat nach der Hausratsverordnung zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Hierbei hat jedoch das Wohl der Kinder vorrang. Leben also Kinder bei einem Ehegatten, kann zu dessen Gunsten von diesem Halbteilungsgrundsatz abgewichen werden.
Entscheidungen zum Thema
Oberlandesgericht
Karlsruhe,
Urteil
vom 21.01.2009
Oberlandesgericht
Nürnberg,
Beschluss
vom 05.08.2005
Oberlandesgericht
Koblenz,
Urteil
vom 29.05.2009
Oberlandesgericht
Düsseldorf,
Beschluss
vom 29.10.2007
Amtsgericht
Amberg,
Beschluss
vom 23.01.2008
Oberlandesgericht
Naumburg,
Beschluss
vom 24.01.2007
Bundesverfassungsgericht
Karlsruhe,
Urteil
vom 20.10.2009

