Kindesunterhalt

Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den die Eltern gegenüber ihren Kindern leisten. Dabei erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch Erziehung und Pflege des Kindes. Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine sog. gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm Zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen.

Kindesunterhalt ist zu leisten an

  • minderjährige Kinder, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht,
  • sog. privilegierte volljährige Kinder. Das sind Kinder, die zwischen 18 und 21 Jahre alt sind, im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgmeinen Schulbildung befinden.

Die Höhe des Barunterhaltes für Kinder wird in der Regel nach der Düsseldorfer Talle berechnet. Diese richtet sich nach

  • dem aktuellen Einkommen des Unterhaltszahlers,
  • dem Alter des Kindes und
  • der Anzahl der Kinder, denen Unterhalt zusteht.

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder lässt sich auch der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Diese Werte beruhen auf der Regelung des § 1612 a BGB.

Das Kindergeld wird nach § 1612 b BGB bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Erziehung und Pflege des Kindes erfüllt.

Der Selbstbehalt des Barunterhaltspflichtigen ergibt sich auch aus der Düssledorfer Tabelle.

 

Entscheidungen zum Thema

Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg,
Beschluss
vom 26.06.2009
Oberlandesgericht
München,
Beschluss
vom 17.07.2009
Bundesverfassungsgericht
Karlsruhe,
Beschluss
vom 13.10.2009

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