Krankheitsunterhalt

Einen Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB kann derjenige geschiedene Ehegatte haben, von dem wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Hierzu zählen u.a.:

  • Schwere Erkrankungen (z.B. Krebs)
  • Suchtkrankheiten
  • Psychische Leiden

Die Krankheit muss bereits zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben. Ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt kann aber auch bestehen, wenn sich eine Erkrankung nahtlos zum Ende anderer Unterhaltsarten (z.B. Betreuungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt) anschließt.

Beim Anspruch auf Krankheitsunterhalt kommt es nicht darauf an, ob der Erkrankte eine Krankheit verschuldet hat. Es spielt auch keine Rolle, ob die Krankheit schon vor der Eheschließung ausgebrochen war. Die Krankheit muss also nicht "ehebedingt" sein.

Dies führt dazu, dass seit der Reform des Unterhaltsrechts der Anspruch auf Krankheitsunterhalt herabgesetzt und begrenzt werden kann.

Bei Suchtkrankheiten ist noch zu beachten, dass derjenige seinen Unterhaltsanspruch verlieren kann, der sich einer Therapie verschließt.

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