Mindestunterhalt
Der Mindestunterhalt steht nach § 1612a BGB minderjährigen Kindern zu. Er richtet sich gem. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag).
Das BGB legt verschiedene Prozentsätze für drei Altersstufen fest:
- Stufe 1: 0 - 6 Jahre (vollendetes 6. Lebensjahr) - 87%
- Stufe 2: 7 - 12 Jahre (vollendetes 12. Lebensjahr) - 100%
- Stufe 3: 13 - 18 Jahre (vollendetes 18. Lebensjahr) - 117%
Die Prozentsätze beziehen sich jeweils auf ein Zwölftel des doppelten Kinderfreibetrages.
Der unterhaltspflichtige Elternteil muss den vorgesehenen Mindestunterhalt jedoch nicht voll zahlen. Er kann jeweils die Hälfte des Kindergeldes abziehen.
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Entscheidungen zum Thema
Amtsgericht
Flensburg,
Urteil
vom 18.08.2009
Oberlandesgericht
Brandenburg,
Urteil
vom 07.01.2010
Oberlandesgericht
Köln,
Beschluss
vom 28.07.2008
Oberlandesgericht
Dresden,
Urteil
vom 06.11.2009
Bundesverfassungsgericht
Karlsruhe,
Beschluss
vom 11.02.2010

