Mindestunterhalt

Der Mindestunterhalt steht nach § 1612a BGB minderjährigen Kindern zu. Er richtet sich gem. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG (Einkommensteuergesetz) nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag).

Das BGB legt verschiedene Prozentsätze für drei Altersstufen fest:

  • Stufe 1: 0 - 6 Jahre (vollendetes 6. Lebensjahr) - 87%
  • Stufe 2: 7 - 12 Jahre (vollendetes 12. Lebensjahr) - 100%
  • Stufe 3: 13 - 18 Jahre (vollendetes 18. Lebensjahr) - 117%

Die Prozentsätze beziehen sich jeweils auf ein Zwölftel des doppelten Kinderfreibetrages.

Der unterhaltspflichtige Elternteil muss den vorgesehenen Mindestunterhalt jedoch nicht voll zahlen. Er kann jeweils die Hälfte des Kindergeldes abziehen.

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