Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt regelt die Unterhaltsansprüche nach Rechtskraft der Scheidung. Grundsätzlich gilt, dass nur derjenige nachehelichen Unterhalt bekommt, der sich nicht selbst unterhalten kann und einen der in den §§ 1570 ff. BGB genannten Anspruchsgründe erfüllt.
Der nacheheliche Unterhalt hat zunächst, wie jeder andere Unterhalt, folgende Voraussetzungen:
- Bedürftigkeit dejenigen, der den Unterhalt beansprucht
- Leistungsfähigkeit desjenigen, von dem Unterhalt verlangt wird.
Folgende Gründe sind für einen Anspruch auf Unterhalt zu unterscheiden:
- Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (Betreuungsunterhalt)
- Unterhalt wegen Alters (Altersunterhalt)
- Unterhalt wegen Krankheit (Krankheitsunterhalt)
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (Erwerbslosenunterhalt)
- Aufstockungsunterhalt
- Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.
Unabhängig von der Art des Unterhaltes besteht die Möglichkeit, die Unterhaltsansprüche zu begrenzen oder zu befristen.
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Entscheidungen zum Thema
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