Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe, auch Verfahrenskostenhilfe genannt, (früher als "Armenrecht" bezeichnet) kann unter bestimmten Voraussetzungen einkommensschwachen Personen zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden.
Wird Prozesskostenhilfe gewährt, übernimmt der Staat die Gerichtskosten. Je nach Höhe des Einkommens können die Anwaltskosten in Raten gezahlt werden oder werden ebenfalls vom Staat übernommen.
Im Scheidungsverfahren müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Trennungsjahr muss bereits abgelaufen sein.
- Der Antragsteller muss bedürftig sein. Dies ist dann der Fall, wenn man nur ein geringes Einkommen bezieht, hohe Schulden oder hohe Wohnkosten hat.
- Kein wesentlich höheres Einkommen beim anderen Ehegatten. Bei einem wesentlich höheren Einkommen des anderen Ehegatten wären zunächst Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
- Es ist kein verwertbares Vermögen vorhanden. Folgendes Vermögen ist dabei geschützt und kann nicht verwertet werden:
- Geldvermögen bis 2.000,- Euro
- eine selbstbewohnte Immobilie
- Vermögen, das der Berufsausübung dient
- Vermögen, das einer angemessenen zusätzlichen Altersvorsorge dient
Der Rechtsstreit, für den Prozesskostenhilfe beantragt wird, muss Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwilig sein. Die Prozesskostenhilfe muss beim zuständigen Gericht beantragt werden. Hierzu muss der Entwurf der Klage sowie eine Erklärung (amtlicher Antragsvordruck) über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt werden.
Gesetzliche Grundlage der Prozesskostenhilfe sind die §§ 114 ff. ZPO.
Für den außergerichtlichen Bereich wird anstelle der Prozesskostenhilfe Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) gewährt.

