Selbstbehalt
Der Selbstbehalt ergibt sich aus § 1603 BGB. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Unterschieden wird zwischen
- notwendigem Selbstbehalt und
- angemessenem Selbstbehalt.
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der nach Abzug der gesamten Unterhaltszahlungen dem Unterhaltspflichtigen zum eigenen Leben verbleiben muss.
Der notwendige Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen gegenüber den minderjährigen Kindern und den volljährigen Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt eines Elternteils leben und die allgemeine Schulausbildung noch nicht beendet haben (privilegierte volljährige Kinder), zusteht. Die Höhe des notwendigen Selbstbehaltes ist abhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.
Der angemessene Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen gegenüber volljährigen Kindern, Ehegatten, Eltern oder Enkeln zusteht. Hierbei kommt es auf eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltpflichtigen nicht an.

