Streitwert
Der Streitwert bestimmt die Anwalts- und Gerichtskosten und wird vom Gericht festgesetzt. Er hängt vom Einkommen und dem Vermögen der Parteien ab. Werden mit der Scheidung weitere Angelegenheiten, wie z.B. der Versorgungsausgleich, geregelt, so fließt dies ebenfalls in den Streitwert ein.
Der Streitwert berechnet sich dabei wie folgt: Zunächst wird das dreifache Nettoeinkommen beider Eheleute zusammenaddiert. Hiervon abgezogen werden eventuell vorhandene Unterhaltspflichten und Darlehenslasten für gemeinsame Schulden. Für Kinder wird in der Regel ein Pauschalbetrag von 250,- Euro pro Kind vom Streitwert abgezogen.
Besitzen die Ehegatten weiteres Vermögen (z.B. ein Grundstück, einen Betrieb, Geldanlagen, bedeutende Wertsachen), so wird dieses auch zur Berechnung des Streitwertes herangezogen. Von diesem Vermögen wird zunächst für jeden Ehegatten und jedes Kind ein Freibetrag abgezogen. Diese Freibeträge sind nicht gesetzlich geregelt. In der Regel belaufen sie sich auf 10.000-15.000,- Euro für Ehegatten und 5.000-7.500,- Euro pro Kind. Von dem verbleibenden Vermögen wird ein Betrag in Höhe von 5% zum Streitwert hinzugerechnet.
Bei weiteren, mit der Scheidung verbundenen Angelegenheiten, erhöht sich der Streitwert um folgende Beträge:
- Versorgungsausgleich: 12 x der zu übertragende Betrag, mindestens jedoch 1.000,- Euro
- Sorgerecht: 800,- Euro
- Besuchsrecht: 800,- Euro
- Unterhalt: 12 x Unterhaltsbetrag
- Ehewohnung: 12 x Monatsmiete
- Hausrat: Wert des Hausrates
- Zugewinnausgleich: Höhe des geforderten Betrages
Für eine individuelle Berechnung Ihrer Gerichts- und Anwaltskosten nutzen Sie unseren Scheidungskostenrechner.
Synonyme für Streitwert sind:
- der Gegenstandswert, welcher in der Regel in außergerichtlichen Verfahren verwendet wird
- der Geschäftswert, nach dem sich die Gebühren für Notare richten.
- Verfahrenswert (§§ 3 I, 43 FamGKG)

