Trennungsunterhalt

Der Trennungsunterhalt dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Ehepartners beim Getrenntleben. Grundsätzlich kann derjenige Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen, der sich nicht von seinem eigenen Einkommen oder Vermögen unterhalten kann.

Die Voraussetzungen des Trennungsunterhaltes sind:

  • der Bestand einer Ehe (bis Rechtskraft des Scheidungsurteils)
  • Getrenntleben der Ehegatten
  • Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Vom Trennungsunterhalt wird der gesamte regelmäßige Lebensbedarf des bedürftigen Ehegatten eingeschlossen. Dies wird als sog. Elementarunterhalt bezeichnet. Neben dem Elementarunterhalt kann auch noch ein sog. Vorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. Der Trennungsunterhalt kann auch noch folgende Bestandteile umfassen:

  • Kosten für die Krankenversicherung
  • allgemeiner Mehrbedarf
  • trennungsbedingter Mehrbedarf

Die Höhe des Trennungunterhaltes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist jedoch insbesondere ein eventuell zu leistender Kindesunterhalt abzuziehen.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist ausgeschlossen,

  • wenn beide Ehegatten kinderlos sind und über Einkommen in etwa gleicher Höhe verfügen oder
  • wenn die Ehegatten nur wenige Wochen zusammengelebt haben oder
  • wenn der Anspruch nach der Vorschrift des § 1371 Absatz 3 BGB i.V.m § 1579 BGB verwirkt ist.

Der Trennungsunterhalt ist jedoch vom nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden. Dieser regelt die Unterhaltsansprüche nach Rechtskraft der Scheidung.

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