Umgangsrecht
Das Umgangsrecht beschreibt den Anspruch auf Umgang eines minderjährigen Kindes mit seinen Eltern und jedes Elternteils mit dem Kind. Auch nach der Scheidung bzw. während der Trennung haben die Kinder das Recht, auch den Elternteil zu sehen, bei dem sie nicht wohnen. Dieses Recht ist in § 1684 Abs. 1 BGB festgelegt.
Aus dieser Regelung folgt, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den ungestörten Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen hat.
Der Umgang mit beiden Elternteilen auch nach einer Trennung oder Scheidung dient dem Wohl des Kindes und ist bedeutsam für seine Entwicklung.
Die getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern können sich individuell über die "Besuchszeiten" einigen. Können sich die Eltern nicht über die Ausgestaltung des Umgangs einigen, kann der umgangsberechtigte Elternteil sich an das Familiengericht wenden. Dieses regelt dann die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung. Hierbei hat das Familiengericht eine Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes gerecht wird.
Das Umgansgrecht kann sich im Einzelfall auch auf andere, dem Kind nahestehende Personen erstrecken. Hierzu können zählen:
- die Großeltern,
- die Geschwister,
- die Stiefeltern,
- die Lebenspartner eines Elternteils oder
- die Pflegeeltern.
Hier finden Sie den Umgangskalender von Scheidungsfix.de, ein Online-Tool zur Regelung der Umgangszeiten.

